Eine Familie kann wegen Problemen mit den neuen Pässen ihre USA-Reise nicht antreten. Falsch gemacht hat sie nichts, doch auch unverschuldete Probleme mit den Papieren sind ein Risiko, dass Reisende selbst tragen müssen.

Karlsruhe - Scheitert eine Urlaubsreise völlig überraschend an Problemen mit den Pässen, bleiben Reisende im ungünstigsten Fall auf hohen Stornogebühren sitzen. Eine kostenlose Kündigung wegen „höherer Gewalt“ ist hier nicht möglich - unabhängig davon, ob der Reisende etwas für die ungeeigneten Papiere kann oder nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden.

 

In dem Fall hatte eine Familie aus der Nähe von Nürnberg zwei Wochen lang durch die USA reisen wollen. Aber der Urlaub endete, bevor er überhaupt anfangen konnte: Mutter und Tochter wurden wegen ihrer neuen Reisepässe am Frankfurter Flughafen nicht an Bord gelassen. Sie hatten diese ordnungsgemäß beantragt und abgeholt. Was sie nicht ahnen konnten: Weil die Gemeinde den Empfang nie quittierte, waren die Pässe als gestohlen gemeldet - und standen weltweit auf der Fahndungsliste. Eine Einreise in die USA war damit unmöglich.

Um den vollen Reisepreis von mehr als 4000 Euro zurückzubekommen, hatte die Familie den Reiseveranstalter verklagt. In den klassischen Fällen „höherer Gewalt“, also etwa bei einer Naturkatastrophe oder plötzlichen politischen Unruhen, müsste dieser auf die Stornogebühren verzichten. Nach Auffassung des Senats trägt für die Ausweisdokumente aber der Urlauber das Risiko. „Höhere Gewalt“ läge demnach nur dann vor, wenn sämtliche Reisenden betroffen wären - zum Beispiel, wenn ein Land kurzfristig die Visumsanforderungen verschärft und die Dokumente so schnell nicht mehr zu bekommen sind. (Az. X ZR 142/15)