Kinder spielen und machen dabei Krach. Kinderlärm sei „Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung“ und damit zumutbar, heißt es im Landes-Immissionsschutzgesetz von Berlin. Dürfen sie deshalb alles? Was erlaubt das Mietrecht und was nicht?

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Stuttgart - Mietrecht und Kinder: Ein Thema, bei denen manchem Bewohner eines Mehrfamilienhauses die Galle hochgeht. Der Lärmpegel ist mit Kindern im Haus deutlich höher, als wenn dort nur Senioren wohnen. Die „Stiftung Warentest“ hat sich des Dauerbrenners in seiner aktuellen Finanztest-Ausgabe angenommen. Das Ergebnis vorneweg: Kinder spielen und machen Krach. Kinderlärm ist „Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung“ und damit zumutbar, wie es im Landes-Immissionsschutzgesetz von Berlin heißt.

 

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Aber auch Mieter haben Rechte – wie das Recht auf Ruhe. Allerdings kann man in einem Mehrfamilienhaus nicht davon ausgehen, dass alle anderen es genauso ruhig haben wie man selbst – vor allem nicht Kinder. Was aber kann man als Mieter gegen Lärm aus der Nachbarwohnung tun?

Schreien ist erlaubt

Zur kindlichen Entwicklung gehört ein gewisser Lärmpegel. Schreien, lachen, weinen, Sich-zu-Boden-Werfen: Nachbarn bekommen das ganze kindliche Gefühlsspektrum oft live und lautstark mit. „Wenn Kinder spielen und laut sind, gehört das noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung“, erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes in Berlin der Stiftung Warentest.

Nachbarn wie Eltern müssen folglich normales Spielen genauso wie lautstarke Eskapaden hinnehmen. Zwar können sie sich bei den Eltern und beim Hausbesitzer beschweren oder vor Gericht klagen. Nur: Die Erfolgsaussichten sind gering. Ropertz: „Nachbarn müssen das hinnehmen und können nicht etwa die Miete mindern.“

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Krach ist kindgerecht

Sogar Fahrten mit dem Bobbycar und Spaziergänge mit dem Puppenwagen auf dem Parkett sind als „normale Fortbewegungsart“ von Kleinkindern erlaubt. Krach ist kindgerecht. Und was kindgerecht ist, ist von Rechts wegen erlaubt. Bei Kinderlärm, heißt es beim Deutschen Mieterbund, sei eine „erweiterte Toleranzgrenze“ angebracht. „Ein Düsseldorfer Richter hat das so formuliert: ‚Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden.‘“

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Wenig Grenzen

Aber auch Kindern setzt das Mietrecht Grenzen. Die Eltern müssen ihrem lärmenden Nachwuchs klarmachen, dass Fußballspielen in der Wohnung oder Trommeln auf der Heizung mit dem Recht anderer Hausbewohner kollidieren.

Auch müssen Kinder die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr genauso einhalten wie Erwachsene. Das gilt indes nicht für Säuglinge und Kleinkinder. Sie dürfen zu jeder Tag- und Nachtzeit nach Herzenslust schreiben und weinen. Die Nachbarn müssen es ertragen – oder sich eine neue Bleibe suchen.

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Musizieren erlaubt

Ein Musikinstrument zu spielen gehört in vielen Familien zum guten Ton. Leider sind die Töne, die dabei entstehen, oft alles andere als harmonisch. Aber auch hier haben Mieter schlechte Karten. Heranwachsende dürfen nach Herzenslust flöten, trommeln und fideln. „Hausmusik ist grundsätzlich erlaubt“, so Ropertz.

Selbst Kinder, die zum Schlagzeuger berufen fühlen, dürfen sich in den gemieteten vier Wänden austoben. Allerdings hängt die Dauer der Beschallung von der Lautstärke des Instruments ab. Ropertz: „Schlagzeuger sind da klar im Nachteil.“ Aber auch Blockflötenspiel sei nicht uneingeschränkt erlaubt. Anderthalb bis zwei Stunden Üben am Tag seien tolerabel, an Wochenenden weniger, erklärt der Experte.

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Was Nachbarn tun können

Das Gespräch suchen

Mieter sollten zunächst das Gespräch mit ihren Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten, rät Ropertz. „Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwohnung auswirkt.“

Laute Kinder akzeptieren viele Mieter zwar, aber auch hier könne sich ein Gespräch lohnen: „Vielleicht ist es ja doch möglich, dass Eltern mäßigend auf ihre spielenden Kinder einwirken“, sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Gegenseitige Rücksichtnahme ist oberstes Gebot“, erklärt Ropertz. „In Mietshäusern gilt für alle: So wenig Lärm wie möglich machen.“

Da Kinder allerdings einen rechtlich festgeschriebenen Sonderstatus haben, ist es Aufgabe der Nachbarn, sich ein dickeres Fell wachsen zu lassen. Umgekehrt sollten Eltern auf die Nachbarn zugehen, um einen nervigen Kleinkrieg zu vermeiden.

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Lärmprotokoll anfertigen

Wenn Gespräche nichts bringen, können Mieter auch ein Lärmprotokoll anfertigen. „Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbelästigung stattgefunden hat“, sagt Juristin Heilmann.

„Das Lärmprotokoll sollte zudem objektiv überprüfbar sein“, rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessenverbandes Mieterschutz in Hamburg. Deshalb sollten gestörte Mieter den Lärm vergleichend beschreiben, etwa so: „Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlautstärke gestellt werden musste, Gespräche in normaler Lautstärke nicht mehr möglich waren oder das Telefon überhört wurde.“

Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn auffordern, künftig keinen Krach mehr zu machen. In seltenen Fällen hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung gemäß Paragraf 536 BGB.

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Kinderwagen sind erlaubt

Die Toleranz gegenüber Kindern schließt Transportmittel mit ein. Eltern müssen den Kinderwagen nicht mühsam in die Wohnung oder in den Keller schleppen. Solange das Gefährt im Hausflur nicht den Weg versperrt, darf es dort abgestellt werden. „Etwas anderes gilt, wenn es einen Aufzug gibt, der die Mieter mühelos mit Wagen bis in ihr Stockwerk bringt“, erläutert Ropertz. Wenn der Vermieter einen Abstellplatz für Kinderwagen zur Verfügung stellt, muss dieser auch genutzt werden.

Diese Regelung schließt jedoch den übrigen kindlichen Fuhrpark nicht mit ein. Fahrräder, Roller dürfen nicht im Erdgeschoss abgestellt werden. Dafür ist der Keller, die Wohnung oder der Abstellplatz da. Ropertz: „Wenn Mieter die Roller der Kinder dabeihaben und nicht alles auf einmal zur Wohnung schleppen können, müssen sie eben zweimal gehen.“

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Rechtssprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am 22. August 2017 veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass Mieter andauernden Lärm von Kindern und ihren Eltern in der Nachbarwohnung nicht klaglos hinnehmen müssen. Bei Kinderlärm müsse zwar eine erhöhte Toleranz gelten, aber dies habe Grenzen, erklärte der BGH (AZ: VIII ZR 226/16). Um Mietminderungsansprüche durchsetzen zu können, müssten betroffene Mieter auch kein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen, so die Karlsruher Richter. Eine Beschreibung des Lärms reiche aus (hier weitere Urteile zu Kinderlärm).

Geklagt hatte eine Mieterin aus Berlin, die wegen ständigen Lärms die Miete um 50 Prozent minderte und diese nur noch unter Vorbehalt zahlte. Von der Vermieterin verlangte sie über 9000 Euro zurück. Als Grund gab die Frau insbesondere Kinderlärm der über ihr wohnenden Nachbarn an. Die kleinen Kinder würden seit Jahren fast täglich und auch zu den Ruhezeiten stundenlang stampfen, springen, poltern oder schreien. Die Eltern mahnten dann die Kinder schreiend zur Ruhe. Doch selbst Ohrstöpsel hätten nicht helfen, so die Klägerin.