Die schrittweisen Lockerungen bedeuten im Moment für viele Menschen auch, sich ständig testen zu lassen. Doch ab wann wird die Testpflicht in Baden-Württemberg aufgehoben? Und für welche Bereiche?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Ab wann ohne Test einkaufen?

Für Geschäfte des täglichen Bedarfs gab es noch nie eine Testpflicht. Der restliche Einzelhandel muss sich an den Inzidenzwerten in den jeweiligen Land- oder Stadtkreisen orientieren. Denn erst wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt, entfällt die Testpflicht am Tag nach der offiziellen Bekanntmachung der Unterschreitung durch die Behörden. Von da an kann man wieder ohne Test zum Einkaufen. Allerdings gelten auch weiterhin Einlassbeschränkungen, um die erlaubte Maximalanzahl* an Kunden nicht zu überschreiten. Auch die Maskenpflicht bleibt bestehen.

 

Ins Restaurant ohne Test?

Angesichts der sinkenden Fallzahlen hat die Landesregierung nun weitere Lockerungen beschlossen. So entfällt für die Gastronomie die Testpflicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 in einem Land- oder Stadtkreis liegt. Der Wegfall der Testpflicht greift am Tag nach der Bekanntmachung der Unterschreitung durch die zuständigen Behörden.

Testpflicht beim Friseur

Für den Friseurbesuch und die Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen in Baden-Württemberg ist bereits ab einer Inzidenz von unter 100 kein Test mehr notwendig. Dies gilt jedoch nur, falls während des gesamten Aufenthalts vor Ort eine Maske getragen werden kann. Ist dies nicht möglich, zum Beispiel bei der Bartrasur, muss auch weiterhin ein tagesaktuelles, negatives Schnelltestergebnis vorgezeigt werden.

Inzidenz unter 50: Wo entfällt die Testpflicht noch?

Sinkt die Inzidenz in einem Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, entfällt die Testpflicht auch für die folgenden Bereiche:
 

  • Archive, Büchereien und Bibliotheken
  • Zoologische und botanische Gärten
  • Galerien, Museen und Gedenkstätten

Inzidenz unter 35

Fällt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 in einem Land- oder Stadtkreis, gilt am Tag nach der Bekanntmachung durch die zuständigen Behörden für alle Außenbereiche, die in den Öffnungsstufen 1 bis 3 des Stufenplans der Landesregierung genannt sind, keine Testpflicht mehr. 

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*In einer früheren Version des Artikels haben wir statt "Maximalanzahl" "Mindestanzahl" geschrieben. Diesen Fehler haben wir nun korrigiert. Vielen Dank an den aufmerksamen Leser!