In diesem Artikel geben wir Ihnen eine Übersicht mit allen Personen, die in Baden-Württemberg von der 2G-Regel ausgenommen sind.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Seit heute gilt in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe. Sie ist die höchste Stufe des dreistufigen Schutzkonzeptes der Landesregierung und führt in vielen Bereichen die 2G-Regel ein. Demnach werden ungeimpfte Personen größtenteils von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen. Nun gibt es aber einige Gruppen, die sich aus diversen Gründen nicht impfen lassen können oder für die erst seit Kurzem eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt. Aus diesem Grund gilt die 2G-Regel für diese Personen nicht. In Bereichen, in denen noch ein PCR-Test nötig ist, also etwa in der Außengastronomie, reicht für die unten genannten Personen weiterhin ein Schnelltest.

 

Ausnahmen von der 2G-Regel

Die 2G-Regel und gegebenenfalls PCR-Test-Pflicht gilt nicht für die nachfolgenden Personengruppen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind Grundschüler und Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich). Wer sich nicht impfen lassen kann, lesen Sie hier.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote. Das heißt, zu solche Lokalitäten haben nur Geimpfte und Genesene Zugang.

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