Ein Mann wettet, dass es im Spiel 1. FC Nürnberg gegen Schalke 04 mindestens ein Treffer in der ersten Halbzeit fällt. Doch das passiert nicht. Der Schiedsrichter gibt einen Treffer nicht. Dagegen klagt der Tipper.

Nürnberg - Ein Tipper erhält keinen Schadenersatz nach einer vermeintlich falschen Schiedsrichterentscheidung in einem Bundesligaspiel des 1. FC Nürnberg gegen Schalke 04. Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage des Mannes gegen die Deutsche Fußball Liga (DFL) ab, wie die Kammer am Montag mitteilte.

 

Der Tippspiel-Teilnehmer wollte den ihm entgangenen Gewinnbetrag von 190,97 Euro erstattet bekommen. Er begründete das mit einer unerlaubten Handlung von DFB-Schiedsrichter Robert Kampka in dem Spiel der vergangenen Saison am 12. April dieses Jahres.

Der Kläger hatte darauf getippt, dass in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor fällt. Bei dem von Hanno Behrens in der 43. Minute erzielten Führungstreffer entschied Kampka jedoch auf Stürmerfoul - und das Tor zählte nicht.

Video-Assistent sagt kein Stürmerfoul

Das Gericht urteilte, dass es keine Anspruchsgrundlage gebe, da der Kläger keinen Vertrag mit der Deutschen Fußball Liga geschlossen habe, sondern sich an einem Wettspiel eines Sponsoringpartners der DFL beteiligt habe. Auch einen so genannten deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung verneinte es. Ein solcher Anspruch könne sich nur ergeben, wenn es sich um ein Betrugsdelikt gehandelt hätte.

Der Schiedsrichter habe jedoch keine vorsätzliche, sondern allenfalls eine fahrlässige Fehlentscheidung getroffen. Ein Schiedsrichter müsse wie ein „echter“ Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein und könne nur in Haftung genommen werden, wenn er eine Straftat begehe.

Eine Sportwette werde erst durch die Ungewissheit des Spielverlaufs und auch die Möglichkeit von Fehlentscheidungen des Schiedsrichters spannend und damit attraktiv. Jeder Wettteilnehmer müsse das Risiko seines Wettgeschäfts abwägen und bleibe für seine Entscheidung selbst verantwortlich, so das Gericht.

Der Video-Assistent hatte - anders als der Schiedrichter - geurteilt, dass bei der Aktion von Behrens kein Stürmerfoul vorlag. Der Videobeweis war aber nicht berücksichtigt worden, weil der Ball vor dem Pfiff des Unparteiischen noch nicht die Torlinie überquert hatte.