Immer wieder kommt es vor, dass Pakete zu spät oder beschädigt ankommen. Welche Rechte und Pflichten hat man als Kunde oder Kundin? Und was gilt, wenn die Nachbarn das Paket annehmen? Ein Überblick.

Stuttgart - Nicht nur in der bevorstehenden Vorweihnachtszeit haben Paketdienste Hochsaison. Auch die Corona-Pandemie hat der Branche Auftrieb gegeben. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Päckchen und Pakete zu spät, gar nicht oder beschädigt ankommen. Welche Rechte hat der Kunde und welche Pflichten der Paketdienst?

 

Die vier bedeutendsten Paketdienste – DHL, DPD, GLS und Hermes – bieten eine Sendungsverfolgung an, mit der die Kunden – inzwischen nahezu in Echtzeit – verfolgen können, wo sich das Paket gerade befindet. Ob die Sendung dann am Ende auch wirklich direkt beim Empfänger ankommt, ist nicht immer sicher. Ist der Empfänger nicht da, so kann das zu Problemen führen.

Hat der Zusteller beim Nachbarn mehr Glück und gibt er dort das Paket ab, so darf er das natürlich nicht, ohne dem eigentlichen Empfänger ein „Benachrichtigungsschreiben“ in den Briefkasten zu werfen. Damit ist der Fahrer das Paket zwar los – eine einwandfreie Zustellung im rechtlichen Sinne ist das allerdings noch nicht. Natürlich geht es in den meisten Fällen gut und die Abgabe beim Nachbarn ist normalerweise im Interesse des Kunden.

Durch die Paketannahme haben Nachbarn auch Pflichten

Geht es aber mal schief und das Päckchen verschwindet unauffindbar, so hat den Kunden auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paketdienste meist eingebaute „Berechtigung der Ersatzzustellung“ nicht zu interessieren. Denn er hat einen Fernabsatzvertrag mit dem Verkäufer geschlossen und nicht mit dem Transporter. Er kann das Geld vom Händler zurückverlangen oder sich die Ware erneut schicken lassen, wenn das Paket – trotz Sendungsverfolgung – nicht aufzufinden ist.

Ein Ärgernis kann auch sein, dass das Paket zwar pünktlich und unversehrt beim (womöglich noch „Wunsch-) Nachbarn angekommen ist, dem der Karton jedoch später hinfällt und der Inhalt zu Bruch geht. Ist dem Nachbarn keine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen, so muss der nicht haften. Zu prüfen könnte vielleicht noch sein, ob das Paket ausreichend gut verpackt war. Denn: Erschütterungen oder sogar Stürze sind auch auf einer normalen Reise möglich. In einem Punkt ist der Nachbar allerdings in der Pflicht: Nimmt er das Paket an und legt es später seinerseits dem Empfänger auch nur vor die Tür, so handelt er grob fahrlässig und kann im Falle des Abhandenkommens zu Schadenersatz herangezogen werden.

Berufstätige können dem Paketdienst eine Abstellerlaubnis geben

Doch was ist eigentlich noch „Nachbarschaft“? Weiter als 50 Meter von der Empfängeradresse entfernt dürfen Zulieferer Pakete von sich aus wohl nicht abgegeben. Es sei denn, der Kunde habe eine „Wunschabgabestelle“ angegeben. Zu guter Letzt bleibt dann immer noch die Lagerung in der nächsten Abholstation. Dann gibt es die Sendung halt er erst am nächsten Werktag.

Berufstätige etwa können dem Paketdienst eine extra Abstellerlaubnis geben – zum Beispiel für die Garage. Das ist praktisch, aber das Diebstahl-Risiko trägt dann der Empfänger.

Wenn es schon bei der Übergabe aus der Verpackung tropft, ist die Lage klar. Dennoch sollte der Adressat das Paket sofort in Anwesenheit des Zustellers aufmachen, den beschädigten Inhalt durch den Lieferboten dokumentieren lassen und beim Absender reklamieren. Am besten sollten auch direkt Fotos gemacht werden, die im Falle eines Falles als Beweis dienen können.