Nach einem Gerichtsurteil hat die Ludwigsburger Kreisverwaltung verkündet, dass die Klage eines Anwohners der Strohgäubahn-Werkstatt gescheitert sei. Doch das stimmt nicht: Der Kläger zieht weitere juristische Register – und dürfte gute Erfolgsaussichten haben.

Korntal-Münchingen - Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul? Im Fall von Thomas Herwig stimmt das offenbar nicht. Der direkte Nachbar der Werkstatt für die Strohgäubahn hatte mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass man ihm ein Stückchen Land gleich neben seinem Haus in Korntal schenken wollte. Dort hat er eine Art Wintergarten eingerichtet. Doch Herwig lehnte ab. Im Gegenzug nämlich hätte er seine Klage auf Lärmschutz zurückziehen und auf alle Rechtsmittel gegen den Zweckverband Strohgäubahn verzichten sollen – auch in der Zukunft.

 

Die aktuelle Entwicklung scheint dem Kläger Recht zu geben. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim Ende des vorigen Jahres seine Klage zurückgewiesen. Der Landrat Rainer Haas erklärte daraufhin in der letzten Sitzung des Zweckverbands Strohgäubahn vor Weihnachten den Rechtsstreit für beigelegt. Offenbar hat sich die Kreisverwaltung zu früh gefreut. „Die Aussage, dass das Verfahren abgeschlossen sei, halte ich für etwas optimistisch“, sagt Herwig. Er geht nämlich gegen das Urteil vor – und das mit durchaus realistischen Erfolgsaussichten.

Der Kläger sieht zwei Ansatzpunkte

Herwig greift das Urteil in zwei Punkten an. Erstens hat er beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingereicht, weil die Mannheimer Richter keine Revision gegen das Urteil zugelassen hatten. Solche Anträge sind zwar nur selten von Erfolg gekrönt. Flankiert wird die Beschwerde aber von einem zweiten Argument. Laut einer Lärmkarte, die der Gutachter des Zweckverbands erst bei der Gerichtsverhandlung vorgelegt hatte, ist Herwigs Wohn- und Arbeitshaus nämlich durch den Werkstattbetrieb nachts stark von Lärm belastet – so stark, dass selbst die großzügigen Grenzwerte in Gewerbegebieten überschritten werden.

Also hat Thomas Herwig beim VGH in Mannheim beantragt, dass diese Tatsache im Urteil ihre Berücksichtigung findet. Denn die Richter hatten die Klage unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, dass Herwigs Häuschen faktisch in einem Gewerbegebiet liege, die Lärmgrenzwerte würden jedoch nicht überschritten. Zumindest nicht, wenn man nur an seinem Schlafzimmerfenster misst.

Lärmkarte wirkt vereinzelt merkwürdig

Herwigs Anträge haben bei den zuständigen Behörden eine gewisse Betriebsamkeit ausgelöst. Das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) hat den Zweckverband aufgefordert, die Sache mit erneuten Messungen oder einem neuen Gutachten erneut zu prüfen – und zwar bis Ende Januar. Das RP ist formal gesehen als Landesbehörde und Aufsichtsbehörde des Zweckverbands die Beklagte im Gerichtsverfahren.

Tatsächlich sind einige Details für das Umfeld der Werkstatt auf der Lärmkarte, die unserer Zeitung vorliegt, zumindest für den Laien merkwürdig. Dort ist fast die komplette südliche Fassade von Herwigs Haus – dort liegt seine Wohnküche – orange markiert. Das bedeutet: dort liegt der Lärmpegel nachts bei bis zu 55 Dezibel, also über dem Grenzwert von 50 Dezibel, der in Gewerbegebieten gilt. Einzig an der Westfassade liegt der Messwert deutlich darunter. Woran das liegt, ist nicht ersichtlich. Genau dort hatte der Gutachter ein Fenster als maßgeblichen Messpunkt ausgewiesen – sehr zum Unmut des Klägers Thomas Herwig.

Rechtslage falsch eingeschätzt

Beim Zweckverband, der personell am Landratsamt Ludwigsburg angedockt ist, kann man dieses Kuriosum nicht erklären. „Die Werte wurden vom Gutachter ermittelt. Inhaltlich können wir nichts dazu sagen“, teilt der Sprecher Andreas Fritz mit. Der Zweckverband habe die Lärmkarte bei der Gerichtsverhandlung im Oktober erstmals zu Gesicht bekommen. Fritz gibt zu, dass man im Landratsamt die rechtliche Lage nach dem VGH-Urteil falsch eingeschätzt habe: „Tatsächlich sind wir davon ausgegangen, dass mit keinen weiteren Verfahrensschritten zu rechnen ist.“ Die erneute Messung könne „vom RP bei Bedarf verlangt werden“, sagt Fritz. Selbst wenn sich Überschreitungen der Lärmgrenzwerte ergäben, wirke sich das nicht unbedingt auf das Urteil aus, betont Fritz.

Wie auch immer das Verfahren weitergeht: der Zweckverband hat inzwischen nichts mehr zu verschenken. Der kleine Grundstückszipfel, den Herwig umsonst hätte bekommen sollen, wenn er seine Klage zurückzieht, ist laut Axel Meier, dem Geschäftsführer des Zweckverbands, für die Strohgäubahn unverzichtbar. Beim Versuch der Richter, einen Kompromiss der Beteiligten zu schließen, zeigte sich Meier in diesem Punkt hart. Herwigs Anwalt hatte gefragt, ob sein Mandant das Grundstückchen kaufen könne – Meier verneinte vehement. „Wir brauchen das.“

Verschenken mit Bedenken

Ist das Grundstück jetzt Verhandlungsmasse oder unverzichtbar? Meiers Aussage sei so zu verstehen, dass der Zweckverband „aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse“ kein Land abgeben wolle, das er noch irgendwann für die Strohgäubahn brauchen könne, teilt Andreas Fritz mit. Nur im Falle einer gütlichen Einigung im Vorfeld hätte man „unter Zurückstellung von Bedenken einen Grundstücksteil abgegeben“.