Ein Zahnarzt kündigt seine Bezahlmitgliedschaft bei dem Bewertungsportal Jameda. Wenige Tage später löscht das Portal zehn positive Bewertungen. Ob das eine Bestrafung war und wer die Echtheit der Bewertungen beweisen muss, klärt nun das Münchner Landgericht.

München - Nach welchen Kriterien löscht das Ärztebewertungsportal Jameda Bewertungen und werden Mediziner abgestraft, die ihre Bezahlmitgliedschaft kündigen? Mit dieser Frage hat sich am Dienstag das Münchner Landgericht auseinandergesetzt.

 

Ein Kieler Zahnarzt hatte das Bewertungsportal mit Sitz in München verklagt, weil Anfang 2018 zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht wurden - dem Kläger zufolge wenige Tage, nachdem er seine Bezahlmitgliedschaft gekündigt hatte. Für den Arzt ist die Löschung eine Bestrafung der Vertragsauflösung - er verlangt, dass die Bewertungen wieder online gestellt werden.

„Die Löschung war keine Reaktion auf die Kündigung“, versicherte der Anwalt von Jameda. Vielmehr sei eine Überprüfung der guten Bewertungen schon mehrere Tage vor Eingang der Kündigung angestoßen worden. Nach welchen Kriterien Jameda Bewertungen auf dem Portal überprüft - auch solche, die schon jahrelang online stehen - erörterte der Anwalt nicht.

Algorithmus sei Geschäftsgeheimnis

Lediglich so viel verriet er: Die Bewerter bekommen eine SMS zur Validierung zugeschickt, antworten sie binnen dreier Wochen nicht, würden die Bewertungen gelöscht. Dies sei bei den betreffenden zehn Bewertungen der Fall gewesen. Der genaue Algorithmus, der die Überprüfung anstößt, sei Geschäftsgeheimnis. Würden die Parameter verraten, könnten sich Betrüger diese Infos zunutze machen.

Das sah auch die vorsitzende Richterin Isolde Hannamann zunächst so. Der Fall sei juristisch sehr interessant, da anders als bei negativen Bewertungen, deren Echtheit Jameda belegen muss, in diesem Fall der Arzt die Beweislast trägt. Ein Punkt, der beim Klägeranwalt auf Unverständnis stieß: „Der Arzt hat nicht die geringste Möglichkeit herauszufinden, wer die Bewertung geschrieben hat. Er kann doch nicht Tausende von Patientenakten durchwühlen und erraten, wer das war - das ist ja auch datenschutzrechtlich schwierig.“

Für seinen Mandanten sei es nicht nachvollziehbar, dass die guten Bewertungen, gelöscht wurden, der Verweis auf den Algorithmus sei wie eine Black Box. Nicht zuletzt sei der Zahnarzt durch die Löschung im Ranking gegenüber anderen Ärzten zurückgefallen, was wiederum in den Wettbewerb eingreife. Das Urteil in dem Fall soll am 16. April verkündet werden.