Viele Eltern, aber auch Lehrer und Erzieher sind verunsichert. Ist das Gruppenfoto in der Kita mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar? Welche Aufnahmen der Kleinen können veröffentlicht werden? Ein Überblick über die rechtliche Lage.

Stuttgart - Es soll Gruppenfotos aus Kindergärten geben, auf denen die Gesichter der Kleinen und der Erzieher und Erzieherinnen geschwärzt sind. Eltern sollen dann jeweils ein Foto erhalten haben, auf dem nur das eigene Kind zu sehen ist. Das alles aus Sorge vor einem Verstoß gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit Mai 2018 gilt. Ist das nicht etwas übertrieben?

 

In einem solchen Fall fehlt es an Kenntnis über das geltende Recht. Denn inzwischen wird mit Abschluss des Betreuungsvertrages beispielsweise in der Kindertagesstätte regelmäßig eine allgemeine Einwilligung für genau solche Jahresfotos eingeholt. Zwar kann es auch sein, dass diese Einverständniserklärung der Eltern nicht ausreicht und eine individuelle Genehmigung nötig wird. Das jedoch nur dann, wenn das Bild zum Beispiel auf die Homepage, in einen Flyer oder in die Zeitung kommen soll. Dann muss sich die Einwilligung der Eltern und der abgebildeten Erzieher und Erzieherinnen auf das konkrete Foto beziehen. Wenn das Foto nicht veröffentlicht wird, es also in der Einrichtung bleibt oder nur im Jahrbuch gezeigt wird, reicht auch die allgemeine Einwilligung.

Für Videoaufnahmen gilt Ähnliches

Bei Videos gibt es keinen großen Unterschied zu Fotos. Wird der Kita- oder Grundschulalltag per Video dokumentiert, braucht es die Zustimmung der Eltern, der Erzieher und der Lehrer. Es muss transparent und klar sein, wo und wie lange die Daten gespeichert sind. Die Eltern der aufgenommenen Kinder haben das Recht, die Einwilligung zu widerrufen.

Für Bilder, auf denen keine Gesichter erkannt werden, ist natürlich auch keine Einwilligung notwendig. Ist eine Person auf dem Foto nicht eindeutig zu identifizieren – zum Beispiel ein von hinten geknipstes Kind –, dann bedarf es auch keiner Einwilligung.

Es muss transparent sein, was mit den Daten geschieht

Im Grunde ist eine allzu große Sorge vor einer „Straftat“ und vor der Frage, was man tatsächlich darf und was nicht, relativ unbegründet. Denn es hat sich auch mit der DSGVO eigentlich wenig verändert. Anders ausgedrückt: Was vor der neuen Gesetzeslage rechtswidrig war, ist es auch jetzt, und was rechtmäßig war, das ist immer noch rechtmäßig. Datenschutzexperten sagen, dass diese Aussage auf 99 Prozent aller Fälle zutrifft.

Was sich aber geändert hat: die Datenverarbeitung muss viel transparenter sein. Die Personen, deren Daten verarbeitet werden, müssen informiert werden, was damit passiert. Wenn sich beispielsweise jemand in einer Kita als Erzieherin oder Erzieher bewirbt oder ein Kind anmeldet, dann sollte von der Einrichtung ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem sehr differenziert beschrieben ist, was genau mit den Daten passiert.

Was grundsätzlich positiv ist: Das Bewusstsein für das Thema ist groß. Gerade bei älteren Kindern im Schulalter geht es häufig auch um das Thema Cyber-Mobbing. Zum Beispiel, wenn heimlich gemachte Fotos über soziale Medien geteilt werden. Deswegen sollten Eltern, die auf die Einhaltung der Regeln bestehen, nicht als Nervensägen abgetan werden. Für Hysterie besteht auf der anderen Seite aber auch kein Anlass.

Auch Eltern sollten nicht einfach Bilder veröffentlichen

Und was sollten Eltern beachten, die Aufnahmen ihrer minderjährigen Kinder zum Beispiel auf Social-Media-Plattformen im Netz veröffentlichen wollen? Oder solche, die sie in der Kita aufgenommen haben, zum Beispiel mit anderen Kindern? Grundsätzlich gilt, dass auch Kinder – wie alle anderen – ein Persönlichkeitsrecht haben. Dies ist nicht vom Alter abhängig. Kinder können aber die Folgen einer Veröffentlichung von Fotos im Netz nicht abschätzen – deshalb können sie auch nicht selbst über deren Veröffentlichung entscheiden. Eltern sind Sachverwalter der Rechte ihrer Kinder, in der Regel, bis diese etwa 14 Jahre alt sind. Dennoch sollten Eltern ihre Kinder auch vorher schon fragen. Sind diese noch sehr klein, so sollte zumindest bedacht werden, welche Folgen eine Veröffentlichung hat und ob die Privatsphäre der Kinder gewahrt wird.

Die Ratgeber-Initiative „Schau hin“ – unter anderem des Familienministeriums – rät dazu, Kinder bei Veröffentlichung im Netz wenn überhaupt nur undeutlich zu zeigen. Denn, so heißt es: „Kinderfotos im Netz erhöhen das Risiko unerwünschter Kontakte.“ Was hochgeladen ist, kann von anderen Internetusern auch heruntergeladen werden. Und dann etwa Grundlage für Mobbingattacken oder gar kinderpornografische oder pädophile Zwecke sein. Oft sind aber auch schlicht bestimmte Daten mit einsehbar, etwa Namen oder Orte. Medienexperten von „Schau hin“ empfehlen, Ortsbestimmungen bei Smartphone-Kameras zu deaktivieren und sie wenn dann nur zugangsbeschränkt zu teilen.

Sind andere Kinder als nur das eigene auf einem Foto zu sehen, gilt: Werden solche Fotos veröffentlicht, dann verletzt dies das Recht der fremden Kinder am eigenen Bild. Theoretisch könnten die Eltern der ungefragt abgelichteten Kinder rechtliche Schritte einleiten, wenn ein solches Foto etwa bei Facebook veröffentlicht wird.