Die Bundesnotbremse beinhaltet nächtliche Ausgangssperren bei einer Inzidenz von über 100. Doch welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Auflagen? Das erfahren Sie hier im Artikel.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Bußgeld von bis zu 25.000 € möglich

Wer sich in der Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr ohne triftigen Grund im Freien aufhält, begeht nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann laut § 73 Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Allerdings bleibt es letztlich den Bundesländern überlassen, wie hoch sie den Rahmen für Bußgelder ansetzen. Bei einem Erstverstoß wird zumindest in keinem Bundesland der Höchstsatz angewendet. Das Bußgeld für einen Verstoß bewegt sich in der Regel in einem zwei- bis dreistelligen Bereich. Dabei gibt es teils große Unterschiede innerhalb Deutschlands.

 

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Bußgelder in den Bundesländern

In Baden-Württemberg liegt der Bußgeldrahmen für einen Verstoß gegen die Ausgangssperre zwischen 50 und 500 €, wie aus dem aktuellen Bußgeldkatalog vom 27.03.2021 hervorgeht. Der Regelsatz beträgt 75 €. Das Nachbarland Bayern ist hier deutlich strenger. Dort erwartet Personen, die ohne triftigen Grund nachts noch unterwegs sind, laut offiziellem Bußgeldkatalog eine Strafe in Höhe von 500 €. Nirgendwo anders in Deutschland kommt ein Verstoß Uneinsichtige so teuer zu stehen. In Hamburg zum Beispiel kostet dieselbe Ordnungswidrigkeit 150 €. In Hessen wiederum sind es 200 €. Brandenburg legt einen Rahmen zwischen 50 und 250 € fest. In diesem Fall liegt es im Ermessen der kontrollierenden Behörde, wie hoch das Bußgeld für den Verstoß ausfällt. Dabei spielen auch die Umstände eine Rolle: Handelt es sich um einen Erst- oder Zweitverstoß? Wie einsichtig ist die Person? Wie ist es um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt? Bei wiederholtem Zuwiderhandeln können deutlich höhere Geldstrafen verlangt werden.

Was ist noch erlaubt?

Im Zeitraum der Ausgangssperre dürfen sich nur Personen außerhalb der Wohnung aufhalten, sofern Sie dazu einen triftigen Grund haben. Dies umfasst zum Beispiel den Hin- oder Rückweg zur Arbeit, die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe oder das Gassigehen mit dem Hund. Auch alleine Joggen oder Spazierengehen ist bis 24:00 Uhr erlaubt. Wer nachts angetroffen wird und keine schlüssigen Beweggründe vorzubringen hat bzw. diese nicht glaubhaft belegen kann, muss mit einem Bußgeld rechnen.

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