Einige Hundebesitzer möchten auch im Urlaub nicht auf ihren Vierbeiner verzichten. Bei der Ein- und Ausreise müssen einige Vorschriften beachtet werden.

Stuttgart - Der nächste Urlaub steht vor der Tür – doch wohin mit dem Hund? Während manche Besitzer auf die Betreuung durch Angehörige oder Freunde setzen, wählen andere die kostspieligere Variante in Form einer Tierpension. Wenn das Tier mit ins Ausland verreisen soll, müssen einige Vorgaben beachtet werden. Wir geben einen Überblick.

 

Reglungen für Reisen in andere EU-Länder

Laut den Vorschriften der Europäischen Union müssen folgende Punkte erfüllt sein, damit Hunde in ein anderes EU-Land reisen dürfen. Die Hunde müssen:

• einen elektronischen Mikrochip haben. Alternativ wird eine lesbare, – vor dem 3. Juli 2011 erfolgte – Tätowierung akzeptiert

• über einen gültigen EU-Heimtierausweis verfügen

• gegen Tollwut geimpft sein

Bei Reisen nach Finnland, Irland, Malta, Norwegen und Nordirland ist zudem eine Behandlung gegen den Bandwurm Echinococcus multilocularis notwendig.

Besitzer kann andere Person für Begleitung bestimmen

Wenn Besitzer nicht selbst mit den Tieren reisen können, gibt es die Möglichkeit, eine andere Person für die Begleitung schriftlich zu ermächtigen. Bedingung dafür ist, dass die Besitzer innerhalb von fünf Tagen nach Einreise wieder mit dem Hund vereint werden.

Bei privaten Reisen gilt eine Obergrenze von fünf Haustieren (Hunde, Katzen oder Frettchen), mit denen man verreisen darf. Wer mit mehr Tieren verreist, muss belegen können, dass die Tiere älter als sechs Monate sind und an einem Wettbewerb, einer Ausstellung oder einer Sportveranstaltung teilnehmen.

Egal ob Welpe oder ausgewachsener Hund – bestimmte Hunderassen (wie beispielsweise Pitbull-Terrier) sowie Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland mitgebracht werden. Wer plant, einen Welpen aus einem anderen EU-Land mitzubringen, kann dies frühestens im Alter von 15 Wochen. Grund dafür ist die notwendige Tollwut-Impfung, welche frühestens mit zwölf Wochen vorgenommen werden kann. Anschließend dauert es, bis der Impfschutz wirksam ist.

Reglungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten

Folgende Nachweise müssen Besitzer, bei Einreisen bzw. Wiedereinreise aus Nicht-EU-Staaten erbringen. Die Hunde müssen:

• einen elektronischen Mikrochip oder eine Tätowierung haben

• über einen gültigen EU-Heimtierausweis (Tier aus der EU) verfügen oder eine amtlichen Veterinärbescheinigung (Tier aus Nicht-EU-Staaten) haben. Hier müssen Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sein.

• gegen Tollwut geimpft sein

• Impfpapiere sowie ggf. einen Befund des Bluttests (Tollwutantikörpertest) haben

Wer mit einem Hund in einen Nicht-EU-Staat einreist, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist (beispielsweise die Türkei oder Ägypten) muss zuvor einen Bluttest mit dem Tier in einem EU-zugelassenen Labor durchführen lassen.

Bei Einfuhr bzw. Wiedereinfuhr aus einem Nicht-EU-Staat müssen die Tiere angemeldet werden. Auch hier gilt, dass bei Privatpersonen nicht mehr als fünf Haustiere mitgeführt werden dürfen.

Frühzeitige Information über Bestimmungen wichtig

Wer mit einem oder mehreren Hunden in den Urlaub fährt oder plant einen Vierbeiner aus dem Ausland mitzubringen, sollte sich in jedem Fall frühzeitig über die Bestimmungen des jeweiligen Landes informieren. Bei Flugreisen müssen zudem die Vorgaben der jeweiligen Airline beachtet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Homepages des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Zolls sowie bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden.