Die Stadt ahndet den Verstoß eines städtischen Mitarbeiters gegen ihre eigene Baumschutzsatzung nicht. Eine inkonsequente Entscheidung, findet unser Redakteur Thomas Braun.

Stuttgart - Mit dem Abschluss des Verfahrens gegen einen städtischen Mitarbeiter wegen des Verdachts illegaler Baumfällungen sendet die Stadt ein fatales Signal nach draußen in die Bürgerschaft. Eine städtische Behörde untersucht das vermeintliche Vergehen einer anderen städtischen Behörde – und stellt das Verfahren nach ein paar Monaten ein. Der Volksmund hält dazu die passende Weisheit parat: Eine Krähe hackt halt der anderen kein Auge aus.

 

Künftig kann sich jeder Privatmann, gegen den wegen eines Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, auf den Präzedenzfall am Killesberg berufen. Dabei ist in der Baumschutzsatzung, die vom Gemeinderat 2013 für die erweiterte Innenstadt in Kraft gesetzt wurde und über deren Ausweitung derzeit im Rahmen der Etatberatungen diskutiert wird, eindeutig geregelt, dass das Argument „Gefahr im Verzug“ für das willkürliche Abholzen von Bäumen nicht ausreicht. Das damit unterstellte Risiko muss vielmehr von einem Fachmann dokumentiert und der Stadt angezeigt werden, bevor die Motorsäge angeworfen werden darf. Zu dieser Bewertung war der verantwortliche Mitarbeiter des Liegenschaftsamts freilich laut Aussage seines Vorgesetzten gar nicht im Stande. Die Rodung ordnete er freilich gleichwohl an.

Am Killesberg waren ökologische Laien am Werk

Dass ein Gutachter nachträglich jenen Bäumen, die an dem Steilhang ebenfalls zur Fällung markiert waren, Standsicherheit bescheinigte und dass ein Baum, der selbst aus Sicht der Anwohner droht, über kurz oder lang umzukippen, bis heute stehen bleiben durfte, spricht ebenfalls dafür, dass hier ökologische Laien am Werk waren, denen es vor allem darum ging, ihren Auftrag zügig abzuarbeiten. Vor dem Hintergrund der Debatte um den Klimawandel kann man nur hoffen, dass dieses schlechte Beispiel nicht Schule macht. Sonst wäre tatsächlich Gefahr im Verzug.