Ein Jugendlicher und zwei Kinder sind in Stuttgart mitten in der Nacht in einen Laden eingebrochen. Alle sind bereits polizeibekannt. Doch strafrechtliche Folgen könnte es nur für den Ältesten der drei geben.

Die Frage, was 13-jährige Schulkinder unter der Woche nachts um 0.45 Uhr tun, ist normalerweise schnell beantwortet: Sie schlafen. Oder sollten es zumindest. Nicht so in einem Fall, der sich am frühen Dienstagmorgen in Stuttgart-Feuerbach zugetragen hat. Denn da ging es nicht um süße Träume, sondern um handfeste Beute.

 

Ein Nachbar eines Geschäfts in der Stuttgarter Straße hörte in dieser Nacht verdächtige Geräusche und sah, wie sich drei Personen an einer Auslage zu schaffen machten. Die drei hatten zuvor offenbar die Schaufensterscheibe eingeschlagen, um in den Laden einzubrechen. Während der Anwohner die Polizei verständigte, flüchtete das Trio. Es kam allerdings nicht weit: Nach kurzer Fahndung entdeckten Polizisten die mutmaßlichen Täter in der Sankt-Pöltener-Straße und hielten sie fest.

Allerdings staunten die Beamten nicht schlecht, als sie bemerkten, wen sie da erwischt hatten: Es handelte sich um zwei 13 Jahre alte Kinder und einen 17-jährigen Jugendlichen. Bei sich hatten sie ein Mobiltelefon samt Zubehör, das sie mutmaßlich aus der Auslage gestohlen hatten. Die Tatverdächtigen hatten vom Einbruch zudem leichte Verletzungen an den Händen und mussten vor Ort erst einmal von Rettungskräften versorgt werden.

Die Polizei ermittelt nun offiziell wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls aus Verkaufsräumen. Die beiden 13-Jährigen wurden jeweils einem Elternteil übergeben, der 17-Jährige wurde nach Rücksprache mit seiner Mutter ebenfalls wieder auf freien Fuß gesetzt. Alle drei sind bereits polizeibekannt und demnach wohl nicht zum ersten Mal unangenehm aufgefallen. Sie sollen aus einem problematischen Umfeld stammen.

Unter 14 droht keine rechtliche Verfolgung

Sehr viel mehr Folgen als die Verletzungen wird die Tat aber zumindest für die 13-Jährigen wohl nicht haben. „Sie sind aufgrund ihres Alters strafunmündig. Strafrechtlich droht ihnen deshalb nichts“, sagt Aniello Ambrosio, Sprecher der Stuttgarter Staatsanwaltschaft. Auch Maßnahmen wie Sozialstunden kämen deshalb nicht infrage. Strafmündig können Jugendliche in Deutschland frühestens vom 14. Geburtstag an sein. Alle Jüngeren sind laut Strafgesetzbuch „schuldunfähig“. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft kommen für sie nur Maßnahmen der Jugendhilfe infrage.