Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat den Beurener Haldenhof abgemahnt und vom Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekommen. Es sei irreführend, wenn auf dem Eierkarton Haldenhof stünde, drinnen sich aber Eier aus einem 100 Kilometer entfernten Betrieb befänden.

Beuren - Auf dem Eierkarton steht Haldenhof, dazu ein zufrieden dreinschauendes Huhn mit gerade gelegtem Ei. Dass die zehn Eier in der Verpackung nicht von dem gezeichneten Huhn stammen können, ist dem Käufer auf den ersten Blick klar. Dass sie jedoch nicht einmal von dem in Beuren malerisch am Albtrauf liegenden Bauernhof kommen, sondern von einem mehr als 100 Kilometer entfernten Betrieb in Hardthausen (Landkreis Heilbronn), erschließt sich erst bei genauem Studium des Erzeugercodes auf dem Ei. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Botschaft auf der Verpackung, die der Haldenhof mit Bodenhaltung mit überdachtem Auslauf, Kutschenfahrten und Nudeln aus eigener Herstellung bewirbt, und dem Inhalt hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt als Irreführung gebrandmarkt.

 

Informationen über Herkunft sind kaufentscheidend

Das Gericht hat damit in zweiter Instanz der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht gegeben. Die hatte den Haldenhof und den Rewe-Markt im benachbarten Neuffen, der die Eier in seinem Sortiment führt, abgemahnt und zeitgleich eine Unterlassungsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Hatte die Richterin dort noch die Auffassung vertreten, dass dem Verbraucher ein Transportweg von 100 Kilometern letztlich gleichgültig sei, schloss sich das Oberlandesgericht der Auffassung der Verbraucherschützer an. Die Kunden hätten die Eier nicht nur wegen des vermeintlich kurzen Transportwegs gekauft, sondern auch in dem Glauben, einen heimischen Landwirt zu unterstützen. Wenn die Eier nicht auf dem Haldenhof erzeugt worden seien, die Aufmachung des Eierkartons aber genau dies nahelegen würde, dann sei die Vermarktung irreführend. Für den Verbraucher seien Informationen über Herkunft und Transportwege sehr wohl kaufentscheidend.

„Die Entscheidung zeigt, dass bei der Beurteilung von Irreführung und Täuschung nicht allein die Pflichtkennzeichnung, wie hier der Erzeugercode auf dem Ei, sondern die gesamte Aufmachung des Produkts beachtet werden muss“, kommentiert Christiane Manthey, die Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale, das Urteil.