Oppositionspolitiker wollten Whistleblower Edward Snowden vor dem NSA-Untersuchungsausschuss in Deutschland vernehmen - doch daraus wird nichts.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Forderung von Oppositionspolitikern im Bundestag abgewiesen, den Whistleblower und frühere US-Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden in Deutschland zu vernehmen. Die beiden Vertreter von Linken und Grünen im NSA-Untersuchungsausschuss repräsentierten nicht das dafür notwendige Viertel der Bundestagsabgeordneten, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss vom 23. Februar. Dass sie ein Viertel der acht Mitglieder des Ausschusses stellen, reiche nicht aus, um das Minderheitenrecht auszuüben, Beweise erheben zu lassen. Das von ihnen angestrengte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sei unzulässig. (3 ARs 20/16)

 

Snowden, der mit seinen Enthüllungen die Affäre um massenhafte Datenspionage des US-Geheimdienstes NSA ins Rollen gebracht hatte, hält sich nach einer abenteuerlichen Flucht in Russland auf, wo er Asyl erhalten hat. Die beiden Abgeordneten hatten im Untersuchungsausschuss beantragt, dass die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Vernehmung Snowdens schaffen soll, etwa indem ihm Schutz vor Auslieferung an die USA zugesichert werde.

Keine Befragung per Videoschaltung

Union und SPD lehnten dies mit ihrer Mehrheit ab. Sie folgten außenpolitischen Bedenken der Bundesregierung. Eine in die Diskussion gebrachte Befragung per Videoschaltung lehnten Linke und Grüne als nicht ausreichend ab.

Snowdens deutscher Anwalt hatte im vergangenen November von einem uneigennützigen Interesse seines Mandanten berichtet, in Deutschland auszusagen. Er müsse dabei aber vom Zugriff deutscher und ausländischer Strafverfolgungsbehörden verschont bleiben.

Eine Ermittlungsrichterin des BGH hatte der Ausschussminderheit im vergangenen November zunächst Recht gegeben und den Untersuchungsausschuss verpflichtet einen Beschluss im Sinne von Linken und Grünen zu fassen. Im Dezember entschied der BGH nach einer Beschwerde des Ausschusses, dass zunächst nicht noch einmal abgestimmt werden darf. Der 3. Strafsenat hob die Entscheidung der Untersuchungsrichterin jetzt auf.