Trotz Corona-Pandemie: Prostitutionsstätten in Baden-Württemberg dürfen ab dem 12. Oktober öffnen. Mannheimer Richter gaben dem Eilantrag einer Bordellbetreiberin aus Karlsruhe statt. 

Mannheim - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das generelle Verbot von Prostitution in der Corona-Pandemie gekippt. Die Mannheimer Richter gaben damit einem Eilantrag einer Bordellbetreiberin aus Karlsruhe statt. Mit dem Beschluss wird das Betriebsverbot ab dem 12. Oktober vorläufig außer Vollzug gesetzt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen: 1 S 1871/20).

 

Das Betriebsverbot für Prostitutionsstätten war nach Auffassung der Richter bislang nicht zu beanstanden gewesen. Es gilt jedoch seit sieben Monaten ohne Ausnahmen, daher sei es inzwischen unverhältnismäßig.

Die Argumente der Bordellbetreiberin

Die Bordellbetreiberin hatte argumentiert, dass das vollständige Verbot aller sexuellen Dienstleistungen in der gegenwärtigen Lage nicht verhältnismäßig ist. Sie hatte erklärt, in ihrem Betrieb vorläufig auf Sex zu verzichten und ein umfangreiches Hygienekonzept vorzulegen.

Der erste Senat folgte der Argumentation. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege außerordentlich schwer. Zudem sei derzeit nicht erkennbar, dass es in Bordellen zu einer Häufung von Corona-Fällen kommen werde. Dies zeigen auch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern.

Die Richter gehen aber auch davon aus, dass die Wiedereröffnung von Bordellen mit einer Ansteckungsgefahr einhergeht. Abgesehen von einem generellen Verbot könne das Land etwa Vorgaben zu Hygienekonzepten oder der Erfassung von Kundendaten machen.