Der Bundesgerichtshof hat das erste Mord-Urteil gegen Autoraser aufgehoben. Den beiden Männern, die in Berlin einen Rentner getötet hatten, sei kein Vorsatz nachzuweisen.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Was geht im Kopf von jungen Männern vor, die mit mehr als 170 Kilometern in der Stunde durch die Berliner Innenstadt rauschen? Was denken diese Halbstarken, wenn sie das, was Hollywood mit Computertricks und Stuntmen arrangiert, im echten Leben ausprobieren? Es sind diese Fragen, die für den Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag von Bedeutung waren.

 

Wer in Deutschland wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt werden soll, dem muss Vorsatz nachgewiesen werden, und zwar zu Beginn der Tat. Auch Bundesrichter können nicht in die Köpfe der Asphaltrowdys hineinschauen. Aber sie haben überprüft, ob die Berliner Kollegen dies gemacht und ausführlich begründet haben. Sie sind zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall gewesen ist.

Die Männer hatten sich in der Nacht auf den 1. Februar 2016 spontan zu einem Wettrennen verabredet. Mitten in Berlin. Die damals 24 und 26 Jahre alten Fahrer ignorierten mehrere rote Ampeln. An der letzten Ampel rammte einer der Fahrer mit seinem Wagen den Jeep eines Rentners, der bei Grün die Kreuzung überfahren hatte. Der Wagen wurde mehr als 70 Meter weit über die Straße geschleudert. Der 69-jährige Fahrer starb am Unfallort.

Ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte

Das Urteil war spektakulär. Zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte verurteilte das Landgericht Berlin beide Raser wegen Mordes in Mittäterschaft. Das bedeutet lebenslange Haft. Nun hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und zu einer neuen Verhandlung nach Berlin zurückgewiesen. Der für einen Mord zwingend notwendige Vorsatz sei vom Landgericht nicht hinreichend belegt, sagen die Bundesrichter in ihrer Entscheidung am Donnerstag. Die Vorinstanz hätte klarer darlegen müssen, wann die beiden Männer daran gedacht hätten, dass bei ihrer Raserei ein Mensch zu Tode kommen könnte.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichtes – an die der Senat gebunden ist – hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst dann erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern. Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war.

Außerdem bemängeln die Bundesrichter die Schlussfolgerungen des Landgerichts zu der Frage, ob eine Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies habe das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt hätten. Mit dieser Erwägung, so der BGH, sei es aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben.

Im Fall des Bremer Rasers bestätigt der BGH die Vorinstanz

Neben dem Berliner Raserfall sprachen die Bundesrichter am Donnerstag in zwei weiteren Revisionsverhandlungen ihr Urteil. Im Fall eines Motorradfahrers aus Bremen, der einen Fußgänger überfahren hatte, haben die Karlsruher Richter das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Der zur Tatzeit 23-Jährige war wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. In den Monaten vor dem tödlichen Unfall hatte er Videos ins Netz gestellt, auf denen riskante Fahrmanöver und Beinaheunfälle zu sehen sind. Sein Youtube-Kanal hatte mehr als 80  000 Abonnenten.

Im Fall eines Rasers aus Frankfurt hat der BGH das Urteil der Vorinstanz teilweise aufgehoben. Der zur Tatzeit 20-Jährige hatte eine rote Ampel überfahren und war in den Gegenverkehr geraten. Dabei wurde ein anderer Autofahrer getötet. Die Strafe betrug in diesem Fall drei Jahre Haft wegen fahrlässiger Tötung. Der Unfallverursacher war mit 142 Kilometern pro Stunde unterwegs, erlaubt war Tempo 70. Die Richter in Karlsruhe gaben jetzt der Staatsanwaltschaft recht, die eine höhere Strafe wollte – und verwiesen den Fall zurück an die vorherige Instanz.

Die rechtliche Systematik der Tötungsdelikte

Totschlag:
Die vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne ein Mordmerkmal zu verwirklichen, heißt Totschlag. Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen ist lebenslange Haft möglich. Im Gegensatz zu Mord verjährt ein Totschlagsdelikt, und zwar nach 20 Jahren.

Mord:
Das ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, bei der ein Mordmerkmal erfüllt wird. Diese gibt es in drei Fallgruppen: niedrige Beweggründe, verwerfliche Begehungsweise und die Zielsetzung, zum Beispiel, um eine andere Straftat zu verdecken. Ein Schuldspruch wegen Mordes lautet immer auf lebenslang.

Fahrlässige Tötung:
Eine fahrlässige Tötung liegt vor, wenn jemand durch das pflichtwidrige Verhalten eines anderen zu Tode kommt, dieser aber den Tod weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat, also vorsatzlos handelte. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren.