Durch einen Steuerklassenwechel lässt sich mehr Elterngeld beziehen. Doch das Bundessozialgericht hat nun darauf hingewiesen, dass Ehepaare beim Wechsel aufpassen sollten.

Kassel - Um ein höheres Elterngeld zu erhalten, können Eltern auch mehrfach die Steuerklasse wechseln. Maßgeblich ist dann die Steuerklasse, die in den zwölf Monaten vor dem Mutterschutz am längsten bestand, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

 

Im Streitfall hatte die Mutter ursprünglich die Steuerklasse eins. Während ihrer Schwangerschaft wechselte sie in die Steuerklasse vier und dann nochmals in die Steuerklasse drei. Während des sogenannten Bemessungszeitraums zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes war sie dadurch sechs Monate in der Steuerklasse eins, vier Monate in der Steuerklasse vier und zwei Monate in der Steuerklasse drei.

Das BSG hatte bereits 2009 entschieden, dass ein Wechsel der Steuerklasse zulässig ist, um so ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein höheres Elterngeld zu erhalten. Maßgeblich ist dann die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum „überwiegend“ galt.

Mehrfacher Wechsel der Steuerklasse möglich

Hier meinte die Mutter, „überwiegend“ heiße zu mehr als der Hälfte. Da dies bei ihr für keine Steuerklasse zutreffe, sei der letzte volle Monat vor dem Mutterschutz Maßgeblich, hier also die Steuerklasse drei. Das BSG folgte dieser Logik nicht.

Hier habe im Bemessungszeitraum die Steuerklasse eins am längsten und daher „überwiegend“ bestanden. Daher sei auch das nach der Steuerklasse eins berechnete Einkommen für das Elterngeld maßgeblich. Steuerrechtlich ist ein Steuerklassenwechsel nur einmal im Kalenderjahr erlaubt. Ein mehrfacher Wechsel im Bemessungszeitraum des Elterngelds ist aber möglich, wenn dieser sich über den Jahreswechsel zieht.