Das Bundesverfassungsgericht schränkt Ermittlungsbehörden bei der Nutzung von Kundendaten von Telefongesellschaften und Internetprovidern ein. Die Praxis ist aber nicht grundsätzlich verboten. Es müssten strengere Auflagen gelten, so das Gericht.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Armin Käfer (kä)

Stuttgart - Polizei und Nachrichtendienste dürfen künftig nur unter strengen Auflagen auf Daten von Handybesitzern und Internetnutzern zugreifen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klargestellt. Der Bund muss die einschlägigen Gesetze bis Ende 2021 nachbessern. Die Karlsruher Richter sehen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die bisher in einigen tausend Fällen jährlich praktizierte Datenabfrage sei aber „grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig“.

 

Nach bisheriger Rechtslage können die Polizei und andere Sicherheitsbehörden bei Telefongesellschaften und Internetprovidern ohne Angabe konkreter Gründe Kundendaten wie Namen, Anschriften, Kontonummern und auch Kennziffern zum Schutz von Geräten abfragen. Ermittler nutzen die Auskünfte, um Verbrechen aufzuklären oder Terroranschläge zu verhindern. Gegen diese Praxis haben 6000 Bürger geklagt. Die entsprechenden Vorschriften mussten nach einem früheren Urteil des Verfassungsgerichts von 2012 schon einmal überarbeitet werden.

Sicherheitsbehörden dürfen „nicht ins Blaue hinein“ ermitteln

Bisher war die Datenübermittlung allgemein zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt. Das ist den Verfassungsrichtern zu pauschal. Sie fordern eine „verhältnismäßige Rechtsgrundlage“. Der Gesetzgeber müsse „die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen“. Zugriffe seien nur noch bei „einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr“ oder bei einem Anfangsverdacht erlaubt. Für den Verfassungsschutz gilt, „das Gewicht der schützenden Rechtsgüter“ müsse einen Zugriff auf die persönlichen Daten rechtfertigen. Karlsruhe betont: „Anlasslose Auskünfte sind nicht zulässig.“ Die Sicherheitsbehörden dürften „nicht ins Blaue hinein“ ermitteln.

IP-Adressen, die Rückschlüsse auf die individuelle Internetnutzung zulassen, sind laut Gericht besonders sensibel. Die Verwendung muss deshalb „auch dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen“. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist der Rückgriff auf die Daten künftig tabu. Jeder Abruf muss mit den jeweiligen Gründen dokumentiert werden.

Einige tausend Fälle im Jahr – häufig geht es um Kinderpornografie

Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass die Bundespolizei bisher in 4600 Fällen pro Jahr solche Daten abgefragt hatte. Im Bereich der Zollbehörden wurden seit 2013 jährlich 2354 bis 4391 Anfragen registriert. Beim Bundeskriminalamt waren es 2017 insgesamt mehr als 17 000 Datenabfragen. Dabei gehe es überwiegend um Fälle des Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie.

„Die Behören fragen solche Daten nicht aus Jux und Dollerei ab“, sagt der CDU-Politiker Armin Schuster, Obmann der Union im Innenausschuss des Bundestags. Es gebe „legitime Gründe“, die Handydaten zu nutzen, so Schuster gegenüber unserer Zeitung. Zudem gehe er davon aus, dass die vom Gericht verlangten Auflagen sich kaum von der bisherigen polizeilichen Praxis unterschieden. Die konkrete Gefahr im Einzelfall schriftlich zu begründen, bedeute jedoch einen erhöhten Aufwand bei den Ermittlungen. Der Gesetzgeber sei wegen der anstehenden Bundestagswahl „erheblich unter Druck“. Die Korrektur der Vorschriften müsse daher im ersten Quartal 2021 erfolgen.