Wegen des Coronavirus waren Geburtstage und Hochzeiten bislang nur im engen Familienkreis möglich. Durch die neuesten Lockerungen wird sich dies nun ändern. Die Kontaktbeschränkung bleibt grundsätzlich aber bestehen.

Stuttgart - Ab sofort darf wieder gefeiert werden – allerdings nicht ganz ohne Beschränkungen. Private Veranstaltungen wie Geburtstage, Hochzeiten oder Taufen sind wieder erlaubt, sofern eine maximale Personenzahl von 99 Gästen nicht überschritten wird. Die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg gilt ab dem 9. Juni. Was genau erlaubt ist und was nicht, erklären wir Ihnen hier.

 

Bis zu 99 Partygäste erlaubt

In angemieteten Lokalitäten, also beispielsweise in Restaurants, Eventlocations, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen ab dem 9. Juni bis zu 99 Personen gemeinsam feiern. Diese Grenze gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Die Beschäftigten des Veranstaltungsortes werden dabei nicht mitgezählt.

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Auch Feiern in privaten Wohnräumen oder Gärten sind von der neuen Regelung betroffen. Hier gilt, dass nun bis zu 20 Personen aus verschiedenen Haushalten zusammenkommen dürfen. Es gilt keine Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.

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Abstand statt Tanzen, Singen und Umarmen

Die Abstandsregelungen sind aber auch beim Feiern einzuhalten, das heißt: Wo immer möglich, gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern. Händeschütteln und Umarmungen sollten vermieden werden. Davon ausgenommen sind Verwandte, Partner sowie Personen, die in einem Haushalt zusammenleben.

Allzu ausgelassen darf nicht gefeiert werden, denn Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen ausgestoßen werden, bleiben untersagt – insbesondere also Singen oder Tanzen. Wenn etwas bezahlt werden muss, dann möglichst ohne Bargeld.

Verdachtspersonen dürfen nicht mitfeiern

Personen, die innerhalb der vergangenen 14 Tage in Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person standen oder aktuell stehen, dürfen nicht mitfeiern. Ebenso müssen Menschen, die Symptome eines Atemwegsinfektes oder erhöhte Temperatur aufweisen, der Feier fernbleiben. Dies gilt für Gäste, Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung.

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Das müssen die Veranstalter beachten

Wie in der Gastronomie müssen auch Veranstalter privater Feiern Namen und Kontaktdaten der Gäste notieren, um Infektionsketten im Zweifel nachverfolgen zu können. Gäste dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie die Daten dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die Daten müssen vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung gelöscht werden.

Veranstalter und Vermieter müssen gemeinsam ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept festlegen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Das Konzept müssen Veranstalter und Vermieter den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen. Daraus muss hervorgehen, wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann, wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet und wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können sowie wie Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt wird.