Es klingt verlockend: Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern dieses Jahr statt des abgabenbelasteten Weihnachtsgeldes die abgabenbefreite „Corona-Prämie“. Doch das kann am Ende nach hinten losgehen.

Stuttgart - Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. Dezember 2020 die sogenannte Corona-Prämie steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zahlen. Das kann in Form von Geldzuschüssen oder Sachzuwendungen geschehen. Die Abgabenfreiheit gilt bis zu einem Betrag von 1500 Euro; es darf auch mehr gezahlt werden. Bis zu dem Betrag befreit sind die Zuwendungen, wenn sie aufgrund der Corona-Krise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Dabei ist der Ausdruck „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ wichtig. Nach Ansicht der Finanzverwaltung werden Arbeitgeberleistungen nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird. Diese Kriterien sind in allen Fällen anzuwenden – also mit Blick auf den „Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ auch für Arbeitslohn, der nicht tarifgebunden ist.

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Nur echte Zusatzleistungen begünstigt

Das ist so weit nicht neu – aber hier wird es interessant, denn: Den Arbeitslohn arbeitsrechtlich wirksam herabzusetzen und die Differenz mit steuerfreien Zahlungen auszugleichen, ist nicht möglich. Nur echte Zusatzleistungen sind begünstigt. Das geht aus dem im Sommer in Kraft getretenen „Jahressteuergesetz 2020“ (§ 8 EstG) hervor, das auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gültig und somit ein wichtiger Aspekt in der aktuellen Gestaltung ist.

In Bezug auf die Verwendung der Corona-Prämie als Sonderzahlung anstelle eines jährlich gezahlten Weihnachtsgeldes kann spätestens die betriebliche Übung mangels „Freiwilligkeitsvorbehalts“ zum Fallstrick werden. Gleiches gilt für tarifrechtliche Ansprüche, die durch die abgabenfreie Corona-Prämie ersetzt werden sollen. Unter einer betrieblichen Übung ist zu verstehen, dass Arbeitnehmer bei einem bestimmten, wiederholten und vorbehaltlosen Verhalten ihres Arbeitgebers darauf vertrauen können, dass der auch künftig so handelt.