Ab Donnerstag können Gastwirte und Veranstalter entscheiden, ob ihre geimpften und genesenen Gäste und Mitarbeiter den coronabedingten Mund-Nasen-Schutz tragen müssen - dank der 2G-Option.

Stuttgart - Vom kommenden Donnerstag an können geimpfte und genesene Beschäftigte und Gäste zum Beispiel in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen auf den Maskenschutz verzichten, wenn dort die sogenannte 2G-Option gilt. Die Corona-Verordnung werde entsprechend angepasst, teilte das Sozialministerium am Sonntag mit.

 

Zuvor hatte der „Reutlinger General-Anzeiger“ über die Änderung berichtet und den Amtschef im Sozialministerium, Uwe Lahl, zitiert. Lahl und der Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink hatten sich bereits Mitte Oktober auf die neue Anpassung der Verordnung geeinigt.

Wo gilt die neue Regelung?

Demnach können geimpfte oder genesene Mitarbeiter beispielsweise von Restaurants und Cafés auf eine Maske zum Schutz vor dem Coronavirus verzichten, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist und dies der Arbeitsschutzverordnung entspricht. Die neuen Lockerungen sollen nicht nur für die Gastronomie gelten, sondern überall dort, wo bei Veranstaltungen oder in der Gastronomie ein sogenanntes Optionsmodell für geimpfte oder genesene Gäste gilt. Die aktuelle Corona-Verordnung schreibt noch eine Maskenpflicht vor.

Ab wann und wie lange gilt die neue Regelung?

Die neue Fassung der Corona-Verordnung gilt von Donnerstag an und wird zunächst bis zum 24. November fortgeschrieben. Danach soll es eine Landeslösung geben, wenn der Bundestag keine einheitliche Regelung beschließt.

Was sagt der oberste Datenschützer dazu?

Der jüngsten Entscheidung des Sozialministeriums war eine Auseinandersetzung zwischen Brink und Lahl vorausgegangen. Er halte es für nicht nachvollziehbar, wenn geimpfte Kellner nach der neuen Corona-Verordnung eine Maske tragen müssten, geimpfte Gäste hingegen nicht, hatte Lahl gesagt. Brink sei dagegen gewesen, dass diejenigen, die geimpft sind, keine Maske tragen müssten, weil man dadurch die Maskenträger als nicht Geimpften kenntlich mache.

Brink hatte die Vorwürfe zurückgewiesen und argumentiert, eine mögliche Lockerung der Maskenpflicht für Beschäftigte sei keineswegs an einem „Veto“ des Datenschutzes gescheitert. „Selbstverständlich gibt der Datenschutz als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung jedem Bürger das Recht, seinen Impfstatus mit anderen zu teilen, auch mit dem Arbeitgeber“, machte Brink deutlich. Es dürfe aber kein unzulässiger Druck auf diese Entscheidung ausgeübt werden. „Deswegen darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht nach Gesundheitsdaten seiner Beschäftigten fragen.“