Auch an Silvester gelten die Beschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung. Außerdem gibt es ein Feuerwerksverbot auf öffentlichen Plätzen und ein Verkaufsverbot von Pyrotechnik. Darf man nun also gar nicht böllern? Wir klären auf.

Stuttgart - Auch der Silvesterabend 2020 steht in Baden-Württemberg ganz im Zeichen der Corona-Pandemie. Während an Weihnachten die Kontaktbeschränkungen bis einschließlich 26. Dezember gelockert wurden, gelten danach wieder die verschärften Corona-Regeln – auch an Silvester.

 

Über die Weihnachtstage dürfen sich bis zu sechs Personen aus mehreren Haushalten – sofern diese aus dem engsten Familienkreis kommen – treffen, ab dem 27. Dezember gilt wieder die Regel: Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht). Und nicht zu vergessen, die Ausgangsbeschränkungen, die nach Weihnachten wieder zwischen 20 Uhr abends und 5 Uhr morgens gelten.

Besonders an Silvester sollen die verschärften Regeln dafür sorgen, dass es nicht zu (Massen-)Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen kommt. Dies wird außerdem durch das Feuerwerksverbot in der Öffentlichkeit sowie das bundesweite Verkaufsverbot von pyrotechnischen Gegenständen forciert.

Nun stellten sich viele allerdings die Frage: Wenn ich schon Feuerwerkskörper besitze, darf ich diese an Silvester zünden?

Die Antwort darauf fällt eindeutig aus: „Befinden Sie sich auf ihrem Privatgrundstück, dürfen Sie zum Jahreswechsel böllern“, erklärt der Stuttgarter Polizeisprecher Stephan Widmann. Sobald man aber den öffentlichen Raum betritt – und das ist dann schon der Gehweg vor dem Haus – greift das Feuerwerksverbot. Wird man beim Böllern im öffentlichen Raum erwischt, erwartet einen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Obwohl das Zünden von Feuerwerk auf einem Privatgelände erlaubt ist, appelliert das Land Baden-Württemberg an die Bürgerinnen und Bürger: „Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren können unter Umständen durch falsche Lagerung beschädigt sein und sollten ebenfalls nicht gezündet werden, da dies mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergeht“, steht in den FAQs auf der Homepage des Landes – und soll daran erinnern, dass die Notaufnahmen der Krankenhäuser neben der Anzahl an Corona-Patienten nicht noch zusätzlich belastet werden sollten.

Zoll kontrolliert verstärkt die Grenzregionen

Übrigens: Falls sich Böller-Freunde über das bundesweite Verkaufsverbot hinwegsetzen und ihre Ware im benachbarten Ausland kaufen wollen, könnte dieser Schuss schnell nach hinten losgehen. Denn der Zoll kontrolliert verstärkt die Grenzregionen sowie den Postverkehr – und gibt außerdem in einer Pressemitteilung zu bedenken: „Während in Deutschland alle üblicherweise im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung oder das angebrachte Kennzeichen ist gefälscht“.

Die Einfuhr solcher nicht zugelassenen Pyrotechnik – wissentlich oder nicht – sei nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen werde stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerks- und Knallkörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.

Der Zoll weißt neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch auf die Gefahr solch verbotener Pyrotechnik für Leib und Leben hin und rät daher, immer nur offiziell zugelassenes Feuerwerk zu kaufen und immer darauf zu achten, dass dieses mit der entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen ist. „Oder vernünftigerweise – und besonders zu diesem Jahreswechsel – ganz auf die Knallerei zu verzichten“, mahnen die Zollbeamten in der Pressemitteilung abschließend.