Massenbesichtigungen von Wohnungen sind in der Corona-Krise nicht erlaubt. Doch wie ist das am Tag des Umzugs? Dürfen Freunde helfen? Tipps zum Umzug von Rechtsexperten.

Stuttgart - Wer seine Wohnung vor der Corona-Pandemie gekündigt hatte und jetzt eigentlich demnächst ausziehen müsste, kann dazu unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht gezwungen werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. „Der Vermieter kann in dieser Situation nicht vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung räumt“, so der DMB-Vorsitzende Lukas Siebenkotten. „Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers.“ Auch Wohnungsbesichtigungen durch potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten müssen Mieter nur noch sehr eingeschränkt dulden. Was nicht unbedingt notwendig sei, müsse auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden.

 

Lesen Sie hier: Mehr Mietwohnungen durch die Corona-Krise

Wenn überhaupt dürfen ohnehin nur noch Einzelbesichtigungen stattfinden, bei denen außer dem Vermieter oder Makler nur noch eine wohnungssuchende Partei anwesend ist. Dies gelte vor allem für Wohnungssuchende, bei denen eine gewisse Notwendigkeit und Dringlichkeit besteht, also wenn beispielsweise die alte Mietwohnung schon gekündigt oder verkauft wurde oder ein Arbeitsplatzwechsel ansteht, so Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo-Rechtsschutzversicherung. Bei solchen unbedingt notwendigen Besichtigungen sollten natürlich die empfohlenen Hygieneregeln eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich des Mindestabstandes von 1,5 Metern und Verzicht auf Händeschütteln.

Viele Makler setzen auf virtuelle Wohnungsbesichtigungen

„Massenbesichtigungen sind bundesweit nicht mehr erlaubt“, sagt Rechtsexpertin Rassat. Viele Vermieter und Makler setzen stattdessen auf virtuelle Besichtigungen.

Wer schon einen Mietvertrag unterschrieben hat und umziehen möchte, kann das trotz Ausgangsbeschränkungen noch tun. Ausgeschlossen ist ein Umzug in der Regel nur für Personen, die unter Quarantäne stehen. „Solange die angemietete Wohnung frei ist, das beauftragte Umzugsunternehmen noch arbeitet und keine vollständigen Ausgangssperren verhängt sind, ist ein Umzug grundsätzlich möglich“, so die DMB-Chef Siebenkotten. Dem Mieter sei aber zu raten, mit allen Beteiligten die Durchführung des Umzuges abzuklären.

Den Umzug ohne Umzugsunternehmen alleine mit Hilfe von Freunden zu stemmen, funktioniert derzeit angesichts der geltenden Ausgangsbeschränkungen jedoch nicht, betont die Ergo-Juristin Rassat. „Die Hilfe von Freunden, Bekannten und nicht im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist aktuell nicht erlaubt.“ Wer ein Umzugsunternehmen beauftragt, sollte unbedingt darauf achten, die empfohlenen Schutzmaßnahmen wie Sicherheitsabstand und Hygieneempfehlungen einzuhalten, so Rassat. „Da die Maßnahmen einen höheren zeitlichen Aufwand bedeuten, sollte man am besten mehr Zeit einplanen.“