Bis zum 24. Mai dürfen sich im Park in Stuttgart-Hohenheim nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Das ist strenger als an öffentlichen Plätzen. Doch es liegt im Ermessen der Uni.

Hohenheim - Die Landesregierung hat eine neue Fassung der Corona-Verordnung veröffentlicht, und für Besucher des Geländes der Universität Hohenheim – inklusive des Parks – bringt das Neuerungen mit sich. In Gebäuden und auf den Arealen von Hochschulen sind neben der Tatsache, dass der Studienbetrieb eingestellt ist, grundsätzlich alle Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai verboten. „Das gilt für ganz Baden-Württemberg, das müssen wir natürlich einhalten“, betont die Sprecherin Dorothea Elsner. Deswegen sind in Hohenheim neue Schilder aufgestellt worden, die darauf hinweisen.

 

Die Besonderheit: Die Uni-Regeln gehen über jene, die im öffentlichen Raum gelten, hinaus. Seit dem 11. Mai dürfen sich in Baden-Württemberg wieder Menschen aus zwei Haushalten im Freien treffen, ohne dabei den Mindestabstand von anderthalb Meter einhalten zu müssen. Über eine maximale Personenzahl wird dabei keine Aussage getroffen.

In Hohenheim gilt indes: In der Uni selbst dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen, auf den Grünflächen sind es höchstens fünf Leute aus maximal zwei Haushalten. „Wir sind damit einen Tick strenger als im öffentlichen Bereich“, erklärt Dorothea Elsner.

Vielen sei nicht bewusst, dass hier Hausrecht gelte

Zulässig ist so ein Erlass. Laut der Landesverordnung müssen Hochschulen in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen gewährleisten. „Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist“, heißt es. Die Hohenheimer Gärten sind kein öffentlicher Park, sondern eine wissenschaftliche Anlage, die den Bürgern zugänglich gemacht wird. Dorothea Elsner betont: „Vielen Leute ist nicht bewusst, dass hier das Hausrecht gilt.“

Auch zum Thema Maskenpflicht gibt es Neues. Die hatte die Hochschule Ende April für alle Besucher des Parkgeländes verbindlich eingeführt. Dies hatte zu emotionalen Diskussionen geführt – intern, unter Besuchern der Hohenheimer Gärten und in den sozialen Medien. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist auch weiterhin auf dem Gelände obligatorisch, allerdings nur noch dort, wo der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen nicht einzuhalten ist, erklärt Dorothea Elsner. „Wer morgens um 6 allein auf weiter Flur ist, muss keine Maske tragen“, sagt sie, an den Wochenenden wiederum gehe es auf dem Areal vielerorts eng zu. Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Weiterhin nicht gestattet sind Picknicks und Spiele auf den Wiesen, das Radfahren und das Trinken von Alkohol. Diese Park-Regeln galten allerdings bereits vor Corona.