Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung ist seit kurzem in Kraft und sorgt für reichlich Verunsicherung. In vielen Facebook-Gruppen machen derzeit DSVGO-Postings die Runde. Wir erklären, was dahintersteckt.
Stuttgart - Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll für die Sicherheit personenbezogener Daten sorgen, doch derzeit sorgt sie noch eher für Verunsicherung. Viele sind sich über die Regelungen nicht im klaren. Zu dieser Unsicherheit tragen auch einige Facebook-Postings bei, die derzeit durch das soziale Medium kursieren.
In zahlreichen Facebook-Gruppen sind Beiträge aufgetaucht, die eine Art Haftungsausschluss (Disclaimer) darstellen sollen, die jedes Gruppenmitglied lesen und bestätigen soll – andernfalls drohe der Ausschluss. Die Postings, die auch die Faktenchecker von mimikama.at schon auf den Plan gerufen haben, sehen oft folgendermaßen aus:
Urheberrecht statt DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung gilt zwar auch für Inhalte in Facebook-Gruppen, aber die meisten Inhalte dieser Postings beziehen sich auf das Urheberrecht beziehungsweise das Recht am eigenen Bild und nicht die DSGVO. Lediglich der Punkt, Personen auf Bildern unkenntlich zu machen, bezieht sich auf die Datenschutzgrundverordnung – doch auch dieses Thema ist nicht neu. Auch vor Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai brauchten Fotografen die Einverständniserklärung von abgebildeten Personen, wenn diese das Hauptmotiv des Bildes ausmachten.
Desweiteren sollten Facebook-Nutzer wissen, dass ein solches Posting in einer Facebook-Gruppe keine juristische Relevanz hat – ebenso wenig wie die weit verbreiteten „Hiermit widerspreche ich der AGB von ...“-Bildern. Somit ist auch eine zustimmende Antwort auf diese Beiträge unnötig.
Geburtstagslisten
Etwas anders sieht es aus, wenn es um Geburtstaglisten in Facebook-Gruppen geht. Ist eine Liste mit den Geburtstagen der Mitglieder über die Gruppe öffentlich zugänglich, ist für die jeweiligen Einträge die Zustimmung der Betroffenen notwendig. Verweigert ein Nutzer seine Zustimmung, muss er aus der Liste entfernt werden. Aber auch diese Regelung ist nicht neu und gab es bereits vor der DSGVO. Admins müssen die Einwilligung für die zweckgebundene Nutzung der Daten im Vorfeld bei den Mitgliedern einholen.