Ab 2021 können Versicherte freiwillig eine E-Akte bei ihrer Versicherung anlegen lassen. Der Bundesrat hat nun einem Gesetz zugestimmt, bei dem etwa auch Röntgenbilder darin gespeichert werden dürfen. Datenschützer üben aber Kritik am Gesetz.

Berlin - Die künftigen elektronischen Patientenakten sollen schrittweise mehr Funktionen bekommen. Das legt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz fest, das der Bundesrat am Freitag passieren ließ. Neben Arztbefunden und Röntgenbildern sollen ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahn-Bonusheft digital gespeichert werden können. Zugleich werden mit dem Beschluss zum Start zunächst „abgespeckte“ Regeln für den Zugriff auf gespeicherte Daten gebilligt, die von Datenschützern kritisiert werden.

 

Grundsätzlich bereits festgelegt ist, dass alle Versicherten ab 1. Januar 2021 von der Krankenkasse eine E-Akte zur freiwilligen Nutzung angeboten bekommen sollen. Patienten können dann entscheiden, was in der E-Akte gespeichert wird. Sie bestimmen auch, wer auf Daten zugreifen darf - im ersten Jahr aber noch nicht in einer verfeinerten Variante. Erst ab 1. Januar 2022 ist die Möglichkeit vorgesehen, auch für jedes Dokument einzeln festzulegen, welcher Arzt es sehen kann.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber beanstandet dies. Er plant daher Warnungen und Anweisungen an 65 Krankenkassen mit insgesamt 44,5 Millionen Versicherten, über die er die Aufsicht hat. Dies zielt unter anderem darauf, dass Kassen vorgegebene „Warntexte“ an Versicherte schicken müssen. Das Bundesgesundheitsministerium wies die Bedenken zurück.