Alles Wissenswerte zur Gültigkeit der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Wer bei der Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommt oder Geschirr reinigt, muss an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilnehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Übertragung von Krankheitserregern in Lebensmitteln auf den Menschen zu verhindern. In der Schulung wird das notwendige Grundwissen für einen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und allen angrenzenden Bereichen vermittelt. Die Teilnahme an der Belehrung wird vom Gesundheitsamt bescheinigt und muss dem Arbeitgeber noch vor Tätigkeitsbeginn vorgelegt werden. Die Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wer bereits ein solches Zeugnis besitzt, muss aber nicht erneut an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilnehmen.

 

Wie lange ist die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG gültig?

Die Bescheinigung für die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG ist ein Leben lang gültig. Allerdings muss man die angestrebte Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung aufnehmen. Ist die Frist abgelaufen, muss die Erstbelehrung erneut beantragt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Belehrung alle zwei Jahre nachzuholen und die Teilnahme darüber zu dokumentieren.

Wo kann man die Belehrung machen?

In der Regel ist das Landratsamt oder die Stadtverwaltung für die Ausstellung der Bescheinigungen verantwortlich. Alle wichtigen Infos für Baden-Württemberg finden Sie auf dem Serviceportal der Landesregierung.

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