Der Titel „Fack Ju Göhte“ kann nicht als europäische Marke eingetragen werden. Das hat das EU-Gerichjt in Luxemburg entschieden. Die Begründung: Er könne Menschen schockieren, die damit in Kontakt kämen.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Luxemburg - Besonders prüde scheinen die deutschen Kinos und das deutsche Fernsehen also nicht zu sein. Im Gegenteil. Der Film „Fack ju Göhte“ war mit rund sieben Millionen Besuchern der Kassenschlager des Filmjahrs 2013/14, inzwischen wechselt der Schüler-Lehrer-Klamauk zwischen Pro 7 und Sat 1 die Sendeplätze, im Kino locken die Nachfolgeproduktionen von Teil 2 und Teil 3. Das Europagericht in Luxemburg jedoch hat wenig Freude an der Komödie. Als „vulgär“ bezeichnen die Europarichter den Titel – und lehnen einen Schutz als europäische Marke ab. Solch einen Schutz hatte die Filmverleihfirma Constantin beantragt.

 

Es geht um ziemlich viel Geld

Mit einem markenrechtlich geschützten „Fack ju Göhte“-Schriftzug hätte sich noch einmal ordentlich Geld verdienen lassen. Bedruckte T-Shirts sind vorstellbar, Bettwäsche – und vieles mehr. Für Juwelierwaren wollte sich die Filmfirma die Marke ebenso sichern wie für Waschmittel, für Kopfbedeckungen, Bier und Kerzenständer. Das EU-Amt für geistiges Eigentum lehnte das ab. Zu Recht, befanden die Europarichter, gegen deren Verdikt noch ein Rechtsmittel zulässig ist. Die Verballhornung „Fack ju“, so die Richter, ist für Deutsche, Österreicher und Schweizer gleichzusetzen mit dem englischen Original „fuck you“. Die ureigene, sexuelle Bedeutung dieses Begriffs sei heute zwar nicht mehr zwingend, weil der Begriff auch in Zusammenhang mit Wut, Enttäuschung oder Missachtung verwendet werde. Gleichwohl sei er durch eine „ihm innewohnende Vulgarität“ geprägt. Daran könnten „maßgebliche Verkehrskreise“ Anstoß nehmen.

Sieben Millionen Zuschauer können irren

Den Hinweis der Filmproduzenten, dass sich nicht nur auf deutschen Schulhöfen kaum jemand an diesem Sprachgebrauch störe, befand das Gericht nicht für stichhaltig. Wichtig sei nicht, dass ein Teil der Zuschauer eine „äußerst derbe Ausdrucksweise“ für akzeptabel halten, Maßstab sei die durchschnittliche Toleranzschwelle. Und dass sich sieben Millionen Kinobesucher überwiegend prächtig amüsiert haben, scheint daran nichts zu ändern. Von einem Markenzeichen könnten die Kinogänger gleichwohl „geschockt“ sein. Auf weitere Filmwiederholungen hat das Urteil allerdings keinen Einfluss – vorausgesetzt, Kino- und Fernsehzuschauer wollen das.