Der Europäische Gerichtshof entscheidet über den Einsatz eines neuen Verfahrens in der Landwirtschaft. Mit dem Urteil über die Gen-Schere Crispr/Cas9 könnte sich die Pflanzenzüchtung radikal verändern.

Luxemburg - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) steht vor einer wichtigen Aufgabe. Die Luxemburger Richter entscheiden in diesem Jahr über die weitere Verwendung von Gentechnik in der Landwirtschaft. Das Urteil steht seit drei Jahren aus, und diese Unsicherheit lähmt die Branche. Der EuGH muss eine neue wissenschaftliche Technik bewerten, mit der sich das Erbgut von Pflanzen sehr einfach verändern lässt. Das Verfahren trägt die sperrige Abkürzung Crispr/Cas9 und ähnelt einer Schere, mit der sich der DNA-Strang der Pflanzen sehr exakt bearbeiten lässt. Pflanzenzüchter und Landwirte versprechen sich von Crispr/Cas9 schnellere Erfolge bei der Züchtung neuer Pflanzen. Umweltaktivisten sehen in dem Werkzeug nur einen weiteren Versuch, Gentechnik durch die Hintertür salonfähig zu machen.

 

Die Richter müssen ein Problem lösen, das Politiker lange vor sich hergeschoben haben. Als der Umgang mit Gentechnik auf dem Acker in der EU 2001 gesetzlich geregelt wurde, gab es Crispr/Cas9 noch nicht. Die Methode wird in den geltenden Vorschriften deshalb nicht eindeutig erwähnt. Das EuGH muss nun entscheiden, ob durch den Einsatz von Crispr/Cas9 gentechnisch veränderte Organismen entstehen. Wie viel Gentechnik ist bei der Entwicklung neuer Pflanzen erlaubt? Wann ist eine Kennzeichnung als Verbraucherschutz notwendig?

Der Richterspruch wird Weichen stellen

Auf dem Weg zu einem Urteil ist das Gericht nun einen Schritt weiter. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat seine Stellungnahme abgegeben. Nach seiner Einschätzung entsteht nicht zwangsläufig ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO), wenn das Erbgut mit Crispr/Cas9 verändert wurde. Die Gen-Schere darf demnach ohne strenge Reglementierung eingesetzt werden, wenn dabei ein Produkt entsteht, wie es auch auf natürliche Weise möglich wäre. Die Luxemburger Richter müssen dieser Stellungnahme nicht folgen, aber in der Praxis übernehmen sie bei komplizierten Fragestellungen häufig die Bewertungen ihres obersten Gutachters. Mit dem endgültigen Urteil wird in den nächsten sechs Monaten gerechnet.

Der Richterspruch wird Weichen stellen: Folgen die Richter dem Generalanwalt, wird sich die Pflanzenzüchtung radikal verändern. Crispr/Cas9 wird in großem Umfang und ohne Kennzeichnung eingesetzt werden. Denn die neue Methode ist schnell, billig und einfach in der Handhabung. Auch kleine Labore und mittelständische Unternehmen können damit arbeiten. Eine der Entdeckerinnen der Technik, Emmanuelle Charpentier, hat das einmal als „Demokratisierung der Genforschung“ bezeichnet.

Wenn der EuGH die Pflanzen, die mit Crispr/Cas9 hergestellt wurden, als gentechnisch bewertet, müssen die Produkte nach den strengen Vorschriften der Gentechnikgesetze entwickelt und vermarktet werden. Eine solche Entscheidung würde das neue Werkzeug der Pflanzenzüchter aufs Abstellgleis schieben. Das wirtschaftliche Risiko wird den Züchtern dann zu groß. Bevor ein neues Gewächs auf dem Acker angebaut werden darf, warten ausgiebige Risikoprüfungen. Zudem müssten die Produkte mit dem Zusatz „gentechnisch verändert“ gekennzeichnet werden, was ihre Verkaufschancen verringert.

Die Bewertung der Gen-Schere erfolgt durch einen Anwalt

Die Bewertung der Gen-Schere für den EuGH erfolgt weder durch einen Biologen noch durch einen Mediziner. Sie wird von einem Juristen geliefert: von Generalanwalt Michal Bobek. Der 40-jährige Tscheche ist Spezialist für Rechtstheorie, Europarecht und Rechtsvergleichung. Es sei üblich, Rechtsvorschriften dynamisch auszulegen und sie auch auf technische Entwicklungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Formulierung des Gesetzes noch nicht bekannt gewesen seien, argumentiert Bobek. Das sei in allen Bereichen des Rechts immer wieder nötig.

Seine Analyse konzentriert sich deshalb auf die Frage, welchen Sinn und Zweck die Vorschrift hat. „Ich habe keinen Zweifel, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 das formuliert hat, was er meinte“, schreibt Bobek. Die Definition des gentechnisch veränderten Organismus sei sehr konkret und deshalb auch für die neuen wissenschaftlichen Techniken anwendbar. Ein GVO ist ein „Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“, heißt es im Gesetzestext. Damit stellt sich der Generalanwalt gegen die Argumentation der Öko-Bewegung, die den Herstellungsprozess in den Mittelpunkt rücken wollte. Aus ihrer Sicht kann ein natürliches Produkt nur durch natürliche Züchtung ohne Einsatz von Gentechnik entstehen.

Gene einzeln einschalten oder blockieren

Mit Crispr/Cas9 beginnt die sogenannte zweite Generation der grünen Gentechnik. Sie unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von der vorhergehenden: Bisher haben Wissenschaftler bei der Veränderung der DNA einer Pflanze immer artfremde Gene in das Erbgut eingebaut. So enthält etwa der bekannte Monsanto-Mais zusätzlich ein Gen aus einem Bakterium, dessen Gift Schädlinge wie den Maiszünsler abtötet. Das fremde Gen arbeitet in der Maispflanze wie im Bakterium und produziert auch dort die giftige Substanz. Gentechnikgegner haben diese Vermischung zweier Organismen immer mit Argwohn betrachtet. Sie befürchten unberechenbare Folgen für die Natur und gesundheitliche Risiken beim Verzehr der Lebensmittel.

Crispr/Cas9 eröffnet einen anderen Weg. Die Forscher können mit ihrem neuen Werkzeug bestehende Gene in einem Organismus einzeln einschalten oder blockieren und dadurch die Eigenschaften nach ihren Wünschen verändern. Außerdem lassen sich mit Crispr/Cas9 sehr schnell Gene von Wildformen in unsere Ackerpflanzen einbauen. Viele alte Sorten besitzen noch Eigenschaften, die im Laufe der Züchtung verloren gegangen sind – beispielsweise eine bessere Resistenz gegen Trockenheit oder Schädlinge. Die Forscher wissen, welche Gene in der Wildform für diese spezielle Widerstandskraft verantwortlich sind. Das Ergebnis der Zucht enthält dann zwar zusätzliche DNA, aber keine artfremde. Aus der Sicht der Bio-Technologen funktioniert diese Form der Gen-technik nicht anders als die Natur. Auch bei der klassischen Züchtung tauschen die Pflanzen innerhalb einer Art Gene aus oder verändern deren Aktivität.

Vorschriften für Gentechnik auf dem Acker

Kennzeichnung: Zentral ist die Frage, ob ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) im Lebensmittel vorhanden oder für die Herstellung verwendet worden ist. Öl oder Margarine aus GV-Soja müssen gekennzeichnet werden, ebenso Zucker aus GV-Zuckerrüben oder Flips und Cornflakes aus GV-Mais. Gentechnisch veränderte Früchte oder Gemüse, die nicht verarbeitet wurden, sind in Deutschland nicht auf dem Markt - weder Mais noch Kartoffeln, Papayas oder Tomaten.

Kennzeichnungsfrei: Fleisch, Milch oder Eier, bei denen die Tiere GV-Pflanzen als Futter bekommen haben, müssen nicht gekennzeichnet werden. Auch bei Vitaminen, Aromen und andere Zusatzstoffen, die häufig von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, entfällt die Kennzeichnungspflicht. GV-Enzyme werden bei der Herstellung von Käse, Backwaren, Saft oder Wein eingesetzt.

Anbau: GV-Pflanzen dürfen nur mit speziellen Genehmigungen auf den Acker gebracht werden. Sieht man von kleinen Flächen zu wissenschaftlichen Zwecken ab, gibt es seit 2013 keinen Anbau von GV-Pflanzen mehr in Deutschland. In vielen südamerikanischen Ländern und den USA wachsen GV-Pflanzen auf etwa der Hälfte der Ackerflächen.