Familie/Bildung/Soziales: Hilke Lorenz (ilo)

Wie berechnen sich Kosten von über 150.000 Euro?

 

Im Fall der Konstanzer Facebook-Party, die am 7. Juli trotz Verbots im Freibad stattfinden sollte, waren nach Auskunft von Pressesprecher Michael Aschenbrenner 283 Beamte über mehrere Stunden im Einsatz. Die Einsatzleitung ging davon aus, dass trotz Verfügung der Stadt noch immer über 1000 Besucher kommen würden. Es waren schließlich um die 100 Gäste. Geht man von einem acht- bis zehnstündigen Dienst bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 50 Euro aus, addieren sich Kosten von ungefähr 150.000 Euro. Dazu kommen die Kosten des Hubschraubers, der an dem Julisamstag ebenfalls vor Ort war. Die Stadt veranschlagt zudem noch Reinigungskosten. „Der Polizei Konstanz sind Kosten entstanden, die wir nach unserer Rechtsauffassung gemäß der Gebührenordnung des Landes Baden-Württemberg in Rechnung stellen können“, so Aschenbrenner. Im Moment wird geprüft, ob der Kostenbescheid dem 20-jährigen Initiator der Facebook-Party zugestellt werden soll. Nach Auskunft Aschenbrenners ist der Einlader nach Bekanntwerden seines Aufrufs aufgefordert worden, sein Unternehmen zu stoppen. Was er nicht getan hat. Nach Einschätzung der Konstanzer Polizei hat er durch eine „grob ungehörige Handlung die Allgemeinheit gefährdet“ und sich eines Verstoßes gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz schuldig gemacht. In Backnang wurde bisher an einen Besucher ein Bußgeldbescheid in Höhe von 500 Euro verschickt.

Wie zahlt ein Jugendlicher 200.000 Euro zurück?

Der Laie denkt an das Verbraucherinsolvenzrecht. Doch dieses Recht, das Schuldnern nach sechs Jahre Wohlverhalten einen finanziellen Neuanfang ermöglichen soll, wird im Fall der verbotenen Facebook-Partys nicht greifen. Es gilt nicht bei „Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen“. Sprich: Wer einen Kostenbescheid für eine verbotene Facebook-Party zugestellt bekommt, muss wohl zahlen. Für Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Eltern einspringen. Es sei denn, die betroffenen Städte sind zu einem Vergleich bereit. Aber auch dann gilt: der Schuldner muss zahlen, bis die vereinbarte Summe und die auflaufenden Zinsen abgetragen sind. Im Fall eines ledigen Schuldners sieht die Lohnpfändungstabelle ein Existenzminimum von 1028 Euro. Der Rest des Verdienstes geht an den Gläubiger. „Da büßt man dann womöglich ein Leben lang für eine jugendliche Dummheit“, sagt eine Schuldenberaterin.