Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende wollen sich in den Ferien was dazuverdienen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten, was Alter, Arbeitszeit und Bezahlung angeht. Hier die wichtigsten Punkte.

Wirtschaft: Imelda Flaig (imf)

Wer in den Ferien arbeiten will, sollte einen Arbeitsvertrag abschließen. Darin sind Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung klar geregelt. Die genauen Bedingungen für Ferienarbeit sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Je nach Alter variiert die erlaubte Arbeitszeit. Tipps von Kammern und der DGB-Jugend.

 

Mindestalter

Wenn Eltern zustimmen, dürfen Kinder ab 13 Jahren arbeiten – im Alter von 13 und 14 Jahren maximal zwei Stunden täglich im Zeitraum von 8 bis 20 Uhr. Das können etwa Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen sein, Nachhilfeunterricht geben, Kinder betreuen oder Haustiere versorgen. In der Landwirtschaft sind es drei Stunden täglich. Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und hat beim Arbeiten in den Ferien weniger Einschränkungen. Trotzdem ist nicht alles erlaubt: Wer schulpflichtig und noch keine 18 ist, darf nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien arbeiten. Unternehmen wie beispielsweise Mercedes, Trumpf oder Bosch setzen ein Mindestalter von 18 Jahren bei Ferienjobbern voraus,denn sonst ist beispielsweise Schichtarbeit am Band nicht möglich.

Arbeitszeiten

Schulpflichtige Jugendliche dürfen grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche bis zu acht Stunden am Tag – also maximal 40 Stunden pro Woche – in der Zeit von 6 und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen beispielsweise in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Wochenenden. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen wie etwa Sportveranstaltungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch die Ruhepausen für unter 18-Jährige. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Bezahlung

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobber – aber nur für die ab 18 Jahren. Der Mindestlohn liegt seit Oktober 2022 bei zwölf Euro (zuvor bei 10,45 Euro) pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz dagegen nicht. Hier sollte man die Lohnhöhe im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Zwar sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über den monatlichen Lohnsteuerfreibetrag hinausgeht. Der liegt bei 909 Euro, denn der steuerliche Grundfreibetrag für 2023 beträgt 10 908 Euro. Die Steuern werden normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt.

Unfallschutz

Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.