Kinder Grundsätzlich ist es Kindern bis zum Alter von 15 Jahren nicht erlaubt, zu arbeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht allerdings Ausnahmen für 13- und 14-Jährige vor, die leichte Tätigkeiten wie Zeitung austragen bis zu zwei Stunden täglich oder Gartenarbeit in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich ausüben dürfen. Ausnahmen gelten außerdem für Betriebspraktika sowie im Falle von richterlicher Anordnung und im Rahmen einer Beschäftigungstherapie.

 

Jugendliche Im Alter von 15 bis 17 Jahren dürfen schulpflichtige Jugendliche bis zu vier Wochen pro Jahr in den Ferien arbeiten. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind allerdings tabu. Die Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen und muss zwischen 6 und 20 Uhr erfolgen. Ausnahmen gelten hier in der Gastronomie für mindestens 16-Jährige (bis 23 Uhr).

Erwachsene Anders als Jugendliche haben volljährige Ferienjobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis ausgeübt wird (Minijob). Bei nicht geringfügiger Beschäftigung werden ab einem monatlichen Verdienst von 735 Euro brutto Lohnsteuern fällig.