Vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten in bestimmten Bereichen wieder besondere Schutzmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Hier ein Überblick über die Maßnahmen zu FFP2-Masken im Bund und in den Ländern.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Seit 1. Oktober gelten in Deutschland neue Corona-Regeln. Bundesweit einheitlich gibt es eine FFP2-Maskenpflicht (sogenannte Partikelfiltrierende Halbmasken oder FFP-Masken – englisch: Filtering Face Piece) in Fernzügen und Fernbussen, Pflegeheimen, Kliniken und Arztpraxen. Über den Regionalverkehr entscheiden die Bundesländer, die Gesundheitsminister halten aber an der Maskenpflicht fest.

 

Außerdem können die Länder über noch schärfere Vorschriften entscheiden – etwa ob sie eine OP-Maske oder eine FFP2-Maske in Geschäften und Restaurants verordnen, wenn zu viele Corona-Kranke die Arztpraxen und Krankenhäuser überlasten.

Hier ein Überblick über die im einzelnen beschlossenen Maßnahmen:

Der Bund hat für folgende Orte eine FFP2-Maskenpflicht angeordnet:

  • öffentlicher Personenfernverkehr
  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen
  • Rettungsdienste

Hier kommen Sie zu den Regelungen, die bundesweit gelten.

Für folgende Personengruppen sind Ausnahmen von der Maskenpflicht zugelassen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen Kinder von 6 bis 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliches Attest notwendig)
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen
  • für Personen mit einem anderweitigen mindestens gleichwertigen Schutz

Außerdem können die Länder über noch schärfere Vorschriften entscheiden:

Die 16 Bundesländer können selbst entscheiden, etwa ob sie eine OP-Maske oder eine FFP2-Maske in Geschäften und Restaurants verordnen, wenn zu viele Corona-Kranke die Arztpraxen und Krankenhäuser überlasten.

Hier kommen Sie zu den Regelungen, die seit 1. Oktober in Baden-Württemberg gelten.

1. Stufe: mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

  • Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-Maske) in öffentlich zugänglichen Innenräumen (Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie).
  • Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, wird von der Maskenpflicht ausgenommen. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schüler ab dem 5. Schuljahr

2. Stufe: weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

  • Maskenpflicht (FFP2- oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann
  • Abstandsgebot von 1,5 Meter und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich