Status
Je nach Aufenthaltsstatus dürfen Flüchtlinge unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Menschen, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) positiv beschieden wurde, dürfen uneingeschränkt arbeiten. Ein generelles Arbeitsverbot gilt nach der Einreise drei Monate lang.

Prüfung
Die so genannte Vorrangigkeitsprüfung besagt, dass EU-Bürger bei einer Einstellung gegenüber Asylbewerbern bevorzugt werden müssen. Sie gilt 15 Monate lang. Branchen, die Arbeitskräfte für schnell erlernbare Tätigkeiten suchen, beispielsweise die Systemgastronomie, kritisieren diese Regelung.

Ausnahmen
Einem Job zustimmen müssen die Ausländerbehörde und die örtliche Arbeitsagentur. Bei Ausbildung, Praktikum, Freiwilligendienst oder einem hochqualifizierten Job muss die Arbeitsagentur nicht zustimmen. Zeitarbeit hingegen ist für Asylbewerber vier Jahre lang verboten.