Unter bestimmten Bedingungen müssen auch private Bauherren künftig vergünstigten Wohnraum schaffen, beschließt der Gemeinderat.

Wohnen und Bauen wird immer kostspieliger. Das war schon so, bevor die Inflation die Teuerung zusätzlich angetrieben hat. Nachfrage und Angebot nach bezahlbarem Wohnraum stehen nach wie vor in einem großen Missverhältnis. Im vergleichbar reichen Gerlingen ist das nicht anders als in anderen Kommunen. Um mehr günstige Wohnungen für Einkommensschwächere bereitzustellen, hat die Stadt Gerlingen deshalb jetzt eine Sozialbauverpflichtung für private Bauherren verabschiedet.

 

Wo und wann gilt die neue Regelung? Zur Anwendung kommt die Regelung ausschließlich auf Bauland, das zuvor der Stadt Gerlingen gehört hat. Nur in diesem Fall kann die Stadt den Käufer zur Schaffung von vergünstigtem Wohnraum verpflichten. Geregelt werden soll dies im Einzelnen über einen Vertrag mit dem Bauherren. Das hat auch zur Folge, dass Verstöße gegen die Sozialbauverpflichtung bestraft werden können.

Wie bei der Verabschiedung der Sozialbauverpflichtung am Mittwochabend im Gemeinderat beschlossen, soll die Verordnung greifen, „wenn auf einem Baugrundstück mindestens 300 Quadratmeter Wohnfläche neu geschaffen werden“. Diese Mindestgrenze ist im Gemeinderat nicht unumstritten: CDU und Freie Wähler hatten zwischenzeitlich versucht, die Grenze nach oben zu verschieben: „Die 300 Quadratmeter sind zu wenig“, betonte etwa Stadtrat Thomas Fauser (CDU).

Sein Argument: Da die Beschränkung zum Ziel habe, die Ein- bis Dreifamilienhäuser aus der Regelung herauszunehmen, müsse die Mindestquadratmeterfläche höher angesetzt werden. Die CDU beantragte eine Grenze von 360 Quadratmeter. Das lehnte jedoch eine Mehrheit im Gemeinderat ab.

Greift die Regelung wie beim künftigen Neubaugebiet Bruhweg II, muss der Anteil der vergünstigten Wohnungen künftig mindestens bei 20 Prozent der insgesamt geschaffenen Wohnfläche liegen. Wird nur nachverdichtet, bezieht sich die 20-Prozent-Regel auf die Differenz von bisheriger und künftiger Wohnfläche.

Was bedeutet dies für die Bauherren? Besonders wichtig: Der dadurch entstehende vergünstigte Wohnraum muss in Gerlingen in Zukunft zu mindestens einem Drittel aus sogenanntem „sozialen Wohnraum“, zu höchstens zwei Drittel aus „bezahlbarem Wohnraum“ bestehen. Der Unterschied ist immens: Denn während die Mieten für „bezahlbaren Wohnraum“ nur mindestens 15 Prozent unter den ortsüblichen Vergleichsmieten liegen muss, sind es bei „sozialen Wohnungen“ mindestens 33 Prozent. Die Mietpreisbindung liegt in beiden Fällen bei mindestens 30 Jahren.

Gleichwohl kann die Schaffung von mehr als der Mindestmenge an sozialem Wohnraum für Bauherren finanziell attraktiv sein. Nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) werden Baukosten für soziale Wohnungen gefördert. Beim sogenannten bezahlbaren Wohnraum geht der Bauherr leer aus.

Was bedeutet das für künftige Mieter? In den Genuss der günstigen Wohnungen sollen in Zukunft in Gerlingen ausschließlich Personen mit Wohnberechtigungsschein oder einer Bescheinigung der Stadt kommen. Der Vertragspartner muss darüber hinaus der Kommune ein Kontingent für besondere „Wohnungsnotfälle“ oder für „Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten“ vorhalten.