Fotos von Unfall-Toten sollen härter bestraft werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett in Berlin beschlossen. Künftig gilt das Gaffen als Straftat und kann mit bis zwei Jahren Haft bestraft werden.

Wochenend-Magazin: Markus Brauer (mb)

Berlin - Bei Verkehrsunfällen halten sie mit der Handykamera drauf: Jetzt drohen solchen Gaffern deutlich härtere Strafen. Unfall-Tote zu filmen oder zu fotografieren soll künftig mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

 

Die Bundesregierung beschloss am Mittwoch, dass das „Herstellen und Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt“ als Straftat gewertet werden soll. Der Bundestag muss der Änderung noch zustimmen.

Bis zu zwei Jahre Haft für Gaffer

Bislang schützt das Strafrecht nur lebende Menschen vor entwürdigenden Bildern. Bei Toten – etwa Opfern von Verkehrsunfällen oder Gewaltverbrechen – werden solche Aufnahmen nur als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht gewertet. Zugleich tauchen solche Bilder immer häufiger auf, weil Handykameras allgegenwärtig sind und die Anonymität des Internets die Hemmschwelle für eine Verbreitung senkt. Angehörige können lediglich die Löschung auf Internetseiten verlangen.

„Verletzte Unfallopfer oder gar Tote aus reiner Sensationsgier zu fotografieren, ist widerlich und verstößt gegen die Grundregeln menschlichen Anstands“, erklärt Justizministerin Christine Lambrecht. Für Menschen, die in einem solchen Moment nichts anderes im Sinn hätten als Fotos zu schießen, fehle ihr jedes Verständnis.

Dass sie für die Veröffentlichung auch noch mit Likes und Kommentaren belohnt würden, sei „einfach nur gruselig“, erklärt die Ministerin. Außerdem behinderten die Gaffer häufig die Rettungskräfte.

Gaffer-Vorfälle nehmen zu

In jüngster Zeit beobacht die Polizei eine Zunahme von Gaffer-Vorfällen. Oftmals zeigen Gaffer kein Unrechtsbewusstsein und äußern, sie würden doch „nur“ filmen. Überall in Deutschland berichten Einsätzkräfte zunehmend davon, dass Gaffer Rettungsarbeiten störten.

Woher kommt das Wort gaffen?

Warum tun Menschen so etwas? Was macht einen unbeteiligten Passanten und Autofahrer zum Gaffer? Was meint das Wort gaffen überhaupt?

Schaulust ist ein Phänomen, das sich zu allen Zeiten und in allen Kulturen findet. Im alten Rom vergnügten sich die Bürger bei Gladiatorenkämpfen, Hexenverbrennungen waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ein willkommener Anlass, sich am Elend anderer zu weiden. Der Pranger war bis in das 19. Jahrhundert hinein eine Unterhaltungsattraktion für das gemeine Volk.

Gaffen stammt vom althochdeutschen „kapfen“ und mittelhochdeutschen „kapfen“ – „den Mund aufsperren“ und dem altenglischen „ofergapian“ – vernachlässigen, vergessen. Von daher stammt auch der Begriff „Kampfer“. Noch älter ist die indogermanische Wortwurzel „ghe- „gähnen, nach Luft schnappen“. Von daher kommt auch japsen „nach Lust schnappen“.

Warum ist die Lust am Schauen so beliebt?

„90 Prozent der Leute sind sensationsgierig“, sagt der Soziologe Wolf Dombrowsky, Professor für Katastrophenmanagement an der Steinbeis Hochschule in Berlin. „Die restlichen zehn Prozent sind betroffen.“ Etwas Schlimmes aus sicherer Distanz zu beobachten diene als eine Art Erlebnisvorlage, mit der sich der Mensch ins Verhältnis setzen könne, so Dombrowsky. „Er denkt daran, dass er fast das Opfer gewesen wäre, und fantasiert darüber, was wäre, wenn ihm das passiert wäre.“

Dem Gaffer geht es um den Nervenkitzel und die Lust am Schauen. Das Gaffen ist eine Abart des Voyeurismus, wobei es nicht um sexuelle Stimulation geht, sondern um spektakuläre Ereignisse wie Massenkarambolagen auf der Autobahn. Der Gaffer – der Begriff hat generell eine negative Akzentuierung – ist der eher zufällige, auf jeden Fall aber unwillkommene Zuschauer.

Ist das Gaffen geplant und organisiert, spricht man Katastrophen-Tourismus. Hier kann das Objekt der Begierde eine Naturkatastrophe, ein Gewaltverbrechen oder sonst eine Monstrosität sein.

Was sagt die Polizei?

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) fordert seit langem ein härteres juristisches Durchgreifen gegen Gaffer. „Die Justiz muss den gesetzlichen Spielraum endlich auch nutzen und Urteile fällen, die die Täter spüren und mögliche Nachahmer abhalten“, betont der DPolG-Vorsitzende Rainer Wendt. „Sie darf nicht immer nur am unteren Ende des Strafrahmens agieren, sondern muss den Willen des Gesetzgebers konsequent umsetzen.“

Wie ist Gaffen juristisch einzuordnen?

„Gaffen“ wird juristisch gesehen bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet, für die ein Bußgeld bis zu 1000 Euro droht. Wenn man Rettungskräfte aktiv behindert, begeht man allerdings eine Straftat. Feuerwehrleute, Polizisten und Mitarbeiter des medizinischen Rettungsdienstes stehen unter besonderem gesetzlichem Schutz. Man behindert sie bereits beim Ausüben ihrer Tätigkeit, wenn man bei einem Unfall nicht zur Seite fährt, um eine Rettungsgasse zu bilden.

Seitens der Einsatzkräfte der Polizei oder Feuerwehr darf auch „unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel . . . angewendet werden“, heißt es in Paragraf 25 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes.

Wie wird Gaffen bestraft?

Mitte Mai 2017 beschloss der Bundesrat ein neues Gesetz, das sich neben Angriffen auf Rettungskräfte auch um Gaffer dreht. Durch die neue Strafvorschrift „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ wird das Gaffen an Unfallstellen oder das Blockieren einer Rettungsgasse unter Strafe gestellt.

Demnach drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. In Zukunft könnten es dann bis zu zwei Jahren werden. Die Bemessung der Strafe ist im Einzelfall jeweils abhängig von der Schwere der Tat – beispielsweise davon, ob ein Verletzter durch Schaulustige ums Leben kam oder ob ein Gaffer schon einmal aufgefallen ist. Wer aktiv Rettungskräfte behindert kann sogar für bis zu fünf Jahren ins Gefängnis wandern.

Kann auch Passivität strafbar sein?

Aber auch passives Verhalten bei einem Unfall kann strafbar sein. Bei unterlassener Hilfeleistung drohen Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Schaulustige, die hilflose Personen filmen oder fotografieren, drohen Platzverweise, Beschlagnahme von Handys und Kameras, das Löschen von Foto- und Videomaterial sowie Bußgelder und Haftstrafen von bis zu zwei Jahren.

Wie verhalten sich Autofahrer richtig?

„Wenn ich ungewohnte Situationen sehe, werfe ich erst einmal einen Blick darauf. Denn ich will erfassen, was da los ist. Das weckt meine Neugierde und erzeugt Aufmerksamkeit“, betont Verkehrspsychologe Ulrich Chiellino vom ADAC. Das sei der erste Impuls, auch bei einem Unfall. „Das Neugiermotiv ist uns Menschen angeboren. Das ist erst mal auch nichts Negatives“, erklärt er. Wer im Vorbeifahren die Unfallsituation kurz erfasst, um etwa zu schauen, ob Hilfe erforderlich ist, handelt normal. „Denn ich muss mich ja auch erst einmal orientieren.“

Kritisch wird es ab dem Moment, wenn die Autofahrer oder Fußgänger ihren eigentlichen Weg nicht mehr fortsetzen, obwohl bereits klar erkennbar Hilfe vor Ort ist, und sich dazu entscheiden, die Situation passiv zu verfolgen, um zum Beispiel zu fotografieren oder zu filmen. „Durch die Kamera eines Smartphones habe ich eine Distanz zu dem, was ich anschaue. Das war früher so nicht der Fall“, so Chiellino.

Darf man Fotos vom Unfallort machen?

Die Möglichkeit, Fotos und Filme im Internet zu verbreiten und dafür Anerkennung durch hohe Klickzahlen zu bekommen, sei so früher auch nicht der Fall gewesen. Um der Schaulust aktiv entgegenzuwirken, rät der Psychologe, aktiv den Drang zu unterdrücken, sich dazuzustellen. Andere von der Schaulust abzuhalten, davon rät Chiellino ab.

„Da bin ich an Ort und Stelle schnell der Moralpolizist, was die Situation durch Konflikte verschärfen könnte.“ Am besten sei, durch sein eigenes Verhalten ein Vorbild abzugeben und weiterzugehen oder an der Unfallstelle vorbeizufahren. Das gelte natürlich immer nur dann, wenn klar ersichtlich ist, dass Hilfe bereits vor Ort ist. Wenn nicht, ist das Gegenteil erforderlich, nämlich direkt hinzugehen, um Hilfe zu leisten.