Krankenversicherte unter 60 und ohne erhöhtes Infektionsrisiko müssen für den Impfstoff ab sofort in die Apotheke.

Stuttgart - Auch wenn die meisten Krankenversicherten kaum etwas davon mitbekommen dürften – die Grippe-Impfung in der gerade angelaufenen Saison 2018/19 bringt einige Neuerungen. Besonders betroffen sind Impflinge unter 60 Jahren, die nicht chronisch krank sind und die auch keiner anderen Impfindikation unterliegen. Für sie wird die Immunisierung deutlich umständlicher als bisher: Sie erhalten beim Arzt zunächst ein Einzelrezept, müssen zur Apotheke und anschließend mit dem dort an sie abgegebenen Impfstoff wieder zum Arzt, der dann die Impfung vornimmt.

 

Dagegen ändert sich nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg nichts für Personen ab 60 Jahre (Standardimpfung) sowie für chronisch kranke Menschen und Personen mit einem beispielsweise beruflich bedingten erhöhten Infektionsrisiko (Indikationsimpfung) unter 60 Jahren. Auch für Kinder und Jugendliche sowie Schwangere und weitere Personenkreise kann eine Impfung indiziert sein. Sie werden wie bisher sofort in der Arztpraxis geimpft. Die Verordnung erfolgt über den Sprechstundenbedarf – Apotheken liefern den Impfstoff dann direkt an die Praxis.

Zur Erklärung der unterschiedlichen Prozeduren: Das Gesetz differenziert zwischen Pflichtleistung (dazu gehören Standard- und Indikationsimpfung), die von der Krankenkasse immer bezahlt werden muss, und sogenannter Satzungsleistung. Satzungsleistungen sind freiwillige Leistungen der Krankenkassen. Davon profitieren in Baden-Württemberg unter 60-Jährige, die sich gegen Grippe impfen lassen möchten, obwohl sie kein erhöhtes Infektionsrisiko haben. Läge keine Satzungsleistung vor, müssten Impflinge die Kosten selbst tragen. Die den Impfstoff abgebende Apotheke muss nun aus Gründen der Abrechnung zwischen Impfstoff als Pflichtleistung und Impfstoff als Satzungsleistung unterscheiden.

Impfstoff sollte im Kühlschrank aufbewahrt werden

Denn: Bei einer Pflichtleistung kann der Hersteller des Impfstoffs gesetzlich dazu verpflichtet sein, Krankenkassen einen Abschlag zu gewähren. Apotheker müssen den Herstellerabschlag an die Kasse weiterreichen. Bei einer Satzungsleistung gibt es dagegen keinen Abschlag.

Zu beachten gibt es für Versicherte einige Ausnahmen. Erwachsene Impflinge, die die Satzungsleistung in Anspruch nehmen, müssen beim Einlösen des Rezepts eine Zuzahlung leisten, wenn sie bei der Handelskrankenkasse (hkk) oder bei der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) versichert sind. Zudem gibt es wenige kleinere Krankenkassen, die die Grippe-Impfung zwar ebenfalls als Satzungsleistung anbieten, aber der baden-württembergischen Schutzimpfungsvereinbarung zwischen Kassenärzten und Krankenkassen nicht beigetreten sind. Versicherten dieser kleineren Kassen stellt der Arzt ein Privatrezept aus. Die Kosten für den Impfstoff erstattet die Kasse dann dem Versicherten.

Die Landesapothekerkammer rät dazu, mit dem Impfstoff aus der Apotheke direkt zum Arzt zu gehen. Das Medikament sei wärmeempfindlich. Wer nicht sofort in die Praxis kann, sollte den Impfstoff im Kühlschrank aufbewahren. Alle Impflinge erhalten in der neuen Grippesaison einen Vierfach-Impstoff. Er soll besser schützen als der bisher meist eingesetzte Dreifach-Wirkstoff.