Was muss genehmigt werden, was nicht? Wie lassen sich böse Überraschungen vermeiden, wie sie einige Stücklesbesitzer jetzt in Schwaikheim erleben? Und was sollte man vor einem Gartenkauf klären?

Rems-Murr-Kreis - Viele hiesige Stücklesbesitzer wären froh, sie hätten schon früher gewusst, was sie jetzt wissen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Grundstücksbesitzer wissen sollten.

 

Ist mein Grundstück nicht privat?

Bauen sei keine Privatsache, betont Hartmut Holzwarth als Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes, sondern eine Sache von öffentlichem Interesse. Mit anderen Worten: im öffentlichen Interesse wird darauf geachtet, dass für alle die gleichen Regeln gelten. Bei Grundstücken im Außenbereich wie zum Beispiel Streuobstwiesen kommt noch etwas anderes hinzu: Sie sind Teil einer Landschaft, die der Erholung aller dient. Um zu überprüfen, ob Vorgaben eingehalten werden, dürfen Mitarbeiter von Baurechtsbehörden – in diesem Fall also die Mitarbeiter des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) – ungefragt das Grundstück betreten. Allerdings muss die Verwaltung, wie auch der Fellbacher Rechtsanwalt Wilfried Stirm erklärt, dabei das Recht des Bürgers auf freie Nutzung seines Eigentums respektieren.

Wo finde ich Informationen?

Gartenbesitzer sollten den Charakter des Gebiets kennen, in dem ihr Grundstück liegt. Handelt es sich um den Innenbereich, einen Außenbereich mit Bebauungsplan oder ohne Bebauungsplan oder ist es gar ein Landschaftsschutzgebiet? Gartenhaus- oder Wochenendhausgebiete fallen meistens in die Kategorie Außenbereich mit Bebauungsplan. Hier ist auch am meisten erlaubt, deshalb sind die Grundstücke hier vergleichsweise teuer. Bei der Verwaltung der betreffenden Kommune kann man Pläne einsehen. Winnenden bietet dazu ein Geo-Informationssystem namens BürgerGIS, das auf der Internetseite verlinkt ist. Informationen zu Schutzgebieten gibt es beispielsweise im Geoportal des Rems-Murr-Kreises. Und in der Datenbank www.leo-bw.de kann man alte Luftbilder anschauen.

Auf was sollte ich beim Kauf achten?

Am besten lässt man sich vom Vorbesitzer nicht nur eventuelle Baugenehmigungen zeigen, sondern überprüft sie bei der zuständigen Behörde. Dafür braucht man eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers. Falls es zwischenzeitlich einen Umbau gab, kann die Genehmigung verfallen sein. Ein Rückbau zum genehmigten Zustand ist nicht immer möglich.

Wo ist eine Hütte erlaubt?

Ein echtes Gartenhaus ist in der Regel nur in einem Gartenhausgebiet erlaubt – eine sogenannte einfache Geschirrhütte jedoch ist in der Regel auf fast allen Grundstücken im Außenbereich möglich, sogar genehmigungsfrei, sofern sie nicht größer als 20 Kubikmeter ist. Eine Ausnahme sind Landschafts- oder Wasserschutzgebiete. Eine solche Hütte war ursprünglich für die Lagerung des Werkzeugs gedacht, daher der altertümliche Name. Natürlich kann man darin auch Gartenstühle und Grill lagern, das kontrollieren die Behörden in der Regel nicht. Einen Flyer mit Informationen zu Hütten im Außenbereich gibt es auf der Internetseite der Stadt Winnenden, in der Rubrik Bauen und Umwelt. Hier finden auch alle, die ganz sicher gehen wollen, ein Antragsformular.

Was ist mit einer Toilette?

Toilettenhäuschen sind generell nicht erlaubt. Da die Behörde in der Regel nicht kontrolliert, was sich in den Geschirrhütten befindet, nutzt man am besten dort eine Komposttoilette oder ein Campingklo. Wichtig ist dabei, dass der Inhalt des Chemieklos anschließend nicht auf der Wiese entsorgt wird, sondern zuhause.

Gibt es eigentlich Bestandsschutz?

Was vor dem 1. Januar 1965 gebaut worden ist, dem Inkrafttreten der Landesbauordnung, wird in der Regel nicht mehr bemängelt, selbst wenn es eigentlich rechtswidrig war. Das entschied 1978 der sogenannte Bulling-Erlass (oder Kleinbauten- und Verfahrenserlass). Daran halten sich Behörden auch heute noch, obwohl der Erlass nicht mehr gilt. Genehmigungsfreie Geschirrhütten, die den Regeln entsprechen, haben ebenfalls Bestandsschutz. Und genehmigte Gebäude ohnehin.