Mieter, die aufgrund der aktuellen Pandemie ihre Miete nicht bezahlen können, darf trotzdem nicht gekündigt werden. Diese und einige weitere Gesetzesänderungen sind nun vom Bundestag beschlossen worden.

Berlin - Zur Entlastung von Mietern, Verbrauchern und Justiz in der Corona-Krise hat der Bundestag mit großer Mehrheit einer Reihe von vorübergehenden Gesetzesänderungen zugestimmt. „Das sind durchaus gravierende Änderungen, die wir vornehmen“, sagte die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Eva Högl bei der Debatte am Mittwoch im Bundestag. Mehrere Abgeordnete betonten, man werde im Auge behalten, dass die Regelungen nicht missbraucht würden. „Wir schauen da hin“, kündigte der CDU-Abgeordnete Heribert Hirte an.

 

So darf Mietern nicht mehr gekündigt werden, wenn diese wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Das gilt für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni diesen Jahres. Im Grundsatz soll die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete aber bestehen bleiben. Wer die Kosten für Strom, Gas, Telekommunikation oder zum Teil auch Wasser krisenbedingt nicht zahlen kann, soll davon nicht abgeschnitten werden.

Auch die Justiz bekommt neue Regeln

Um zu verhindern, dass laufende Strafprozesse wegen Vorsichtsmaßnahmen gegen das Coronavirus platzen, sollen Gerichte Hauptverhandlungen länger als üblich unterbrechen dürfen: für bis zu drei Monate und zehn Tage. Derzeit sind höchstens drei Wochen oder - wenn es mehr als zehn Verhandlungstage gab - ein Monat Pause vorgesehen. Die Regelung ist zunächst auf ein Jahr befristet.

Zudem sollen Aktiengesellschaften virtuelle Hauptversammlungen durchführen dürfen. Die Treffen sollen online und ohne Präsenzpflicht stattfinden können. Die Aktionäre stimmen bei einer Hauptversammlung unter anderem über die Ausschüttung der Dividende, mögliche Kapitalerhöhungen oder Wahlen zum Aufsichtsrat ab.

Auch die Insolvenzregeln werden gelockert. So entfällt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum 30. September. Voraussetzung ist, dass die Probleme auf die Coronavirus-Krise zurückgehen und dass Aussicht auf eine Erholung des betroffenen Unternehmens besteht. Die reguläre Frist für einen Insolvenzantrag liegt bei drei Wochen.