Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, das Verbot der Göppinger Nazidemo aufzuheben, ist ärgerlich. Es überzeugt aber auch juristisch nicht.

Baden-Württemberg: Eberhard Wein (kew)

Göppingen - In Zeiten, in denen jede Facebook-Party wegen befürchteter Auswüchse verboten wird, dürfen Rechtsextreme wann und wo sie wollen zum Straßenkampf aufmarschieren. Das ist die Konsequenz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

 

Gewiss, das Demonstrationsrecht, das der VGH zu verteidigen sucht, ist ein hohes Gut. Dennoch gibt es gute Gründe, die Richtigkeit der Mannheimer Entscheidung auch aus juristischer Sicht anzuzweifeln. Die Richter der Vorinstanz in Stuttgart, die noch zum gegenteiligen Ergebnis gekommen waren, hatten sich haarklein mit den speziellen Verhältnissen in Göppingen beschäftigt. Sie studierten die Demoaufrufe und nahmen die Persönlichkeit des Veranstalters unter die Lupe. Die Robenträger aus dem fernen Mannheim hatten für diese Details wenig Interesse. Sie scheinen in der Praxis der bisherigen Rechtsprechung gefangen zu sein.

Das Verbot war richtig

Das war zu befürchten. Trotzdem war es richtig, dass die Stadt diesen Weg versucht hat. Sie hat damit ein Zeichen gesetzt. Vor allem aber dürfte sie den braunen Knaben die Mobilisierung ihrer bundesweiten Klientel, die nun erst in letzter Minute ihren Marschbefehl erhalten hat, erheblich erschwert haben.