Im Rechtsstreit um die "Tagesschau"-App haben die klagenden Zeitungsverlage einen überraschend klaren Sieg errungen.

Köln - Die millionenfach genutzte „Tagesschau“-App ist in einer Version vom vergangenen Jahr als unzulässige Konkurrenz zur Presse verboten worden. Die Anwendung vom 15. Juni 2011 dürfe nicht weiter verbreitet werden, urteilte das Landgericht Köln am Donnerstag. Das kostenlose Internet-Angebot der ARD für mobile Endgeräte wie Smartphones und Tablet-Computer sei zu presseähnlich und nicht ausreichend auf die Nachrichtensendung bezogen. Damit gab das Gericht den klagenden Zeitungsverlegern in dem Einzelfall recht. Das Urteil beschränke sich allein auf die App des einen Tages, stellten die Richter klar. Ein generelles Verbot der Anwendung scheide aus. Die „Tagesschau“-App wird mit den Inhalten der üblichen Internetseite „tagesschau.de“ gefüllt und verbindet Texte, Bilder und Videos in einer Form für Handys. Das Angebot ist seit knapp zwei Jahren auf dem Markt und hat inzwischen fast 4,5 Millionen Nutzer.

 

Acht Zeitungsverleger hatten geklagt, weil sie die gebührenfinanzierte Anwendung als eine unfaire Konkurrenz zu ihren eigenen Internetauftritten und Apps ansehen. Die ARD hatte dagegen argumentiert, dass sie in der heutigen Zeit das junge Publikum auch im Internet und damit auch auf Smartphones erreichen müsse. Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Helmut Heinen, wertete das Urteil als Erfolg. Zwar dürfe die ARD selbstverständlich eine Tagesschau-App anbieten, „eine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet darf es aber nicht geben“, sagte er.

NDR-Intendant Lutz Marmor erklärte hingegen, dass die Gerichtsentscheidung weitgehend ins Leere ziele. Die „Tagesschau“-App vom 15. Juni vergangenen Jahres stehe ohnehin schon lange nicht mehr zum Abruf bereit. Die ARD-Vorsitzende Monika Piel bot den Verlegern neue Verhandlungen an. „Wir sind daher weiterhin gesprächsbereit und setzen auf einen baldigen Austausch mit der Verlegerseite“, sagte sie.

Alternative zur Zeitung

Das Landgericht Köln erklärte die Applikation vom 15. Juni 2011 nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages für unzulässig. Die „Tagesschau“-App sei presseähnlich, weil sie als „Ersatz für die Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften“ geeignet sei. Die Informationsdichte reiche an die von herkömmlichen Presseerzeugnissen heran. Zugleich seien die Angebote der App nicht hinreichend auf die „Tagesschau“ bezogen. Ihnen fehle der ausdrücklich ausgewiesene Bezug zu einer konkreten Hörfunk- und Fernsehsendung.

Sinn und Zweck des Rundfunksstaatsvertrages sei es, die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Telemedien zu regeln und zu beschränken. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei gegeben. Die Anwendung könne aber nicht grundsätzlich verboten werden, „weil die App entgegen der Auffassung der klagenden Verlage das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen hat“, urteilten die Richter.

Zu den acht Klägern zählen die WAZ-Mediengruppe, der Verlag Axel Springer („Die Welt“), die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, die „Süddeutsche Zeitung“, M. DuMont Schauberg („Kölner Stadt-Anzeiger), “Rheinische Post„, das Medienhaus Lensing (“Ruhr Nachrichten„) und die Medienholding Nord (“Flensburger Tageblatt„). Nach der Klage im vergangenen Jahr hatte es mehrere Gespräche zwischen beiden Seiten gegeben. Eine gütliche Einigung blieb aber aus.

Auch das ZDF ist mit einer eigenen Applikation auf dem Markt. Der Sender bietet aber nur Videos und keine Berichte im Textformat an. Diese Form trifft bei den Verlegern auf Zustimmung. “Textangebote sind eine Ausnahme, eine Ergänzung, aber eben nicht mehr„, sagte ZDF-Intendant Thomas Bellut am Donnerstag der dapd. Das ZDF bleibe bei seiner Spezialität, welche das Bewegtbild sei.