In der Corona-Krise sind die Terrasse oder der Balkon für viele Menschen besonders wichtig. Doch was ist dort eigentlich alles erlaubt – und welche Pflichten haben Mieterinnen und Mieter? Wie oft darf gegrillt werden? Ein Überblick über die Rechtslage.

Stuttgart - Die Frühlingstemperaturen locken in diesen Tagen viele Menschen auf ihre Balkone und Terrassen. Die wenigen Quadratmeter Freiheit machen aber nicht nur Freude: Immer wieder kommt es auch zu Streitigkeiten, mitunter enden diese sogar vor Gericht. Welche Rechte haben Mieter eigentlich genau – und welche Pflichten? Ein Überblick.

 

Nutzung und Reinigung:

Wenn ein Balkon oder eine Terrasse mitvermietet wird, dann handelt es sich genauso um einen Teil der Mietsache wie etwa die Küche, das Wohnzimmer oder der Keller. „Der Mieter kann daher auf den normalen Gebrauch genauso pochen wie beim Rest der Wohnung“, sagt die Düsseldorfer Rechtanwältin Katia Genkin.

Grundsätzlich ist allein der Mieter dafür zuständig, dass der Balkon sauber gehalten wird. Das betrifft Alltagsreinigungen, wozu laut Landgericht Berlin auch durch Blätter verstopfte Abflusssiebe gehören. Wenn aber wegen Taubennestern am Haus der Balkon ständig übermäßig verdreckt, ist der Vermieter in der Pflicht. Ansonsten kann eine Mietminderung durchgesetzt werden (Amtsgericht Hamburg, Az: 40a C 2574/87, fünf Prozent Minderung).

Auch notwendige Reparaturen muss der Vermieter ebenfalls durchführen, insbesondere bei Baufälligkeit. Er kann das nicht damit ablehnen, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zur monatlichen Miete (Landgericht Hamburg, Az: 311 S 119/96).

Gestaltung:

Der Mieter kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten wie er will, allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will, kann zum Beispiel eine Bastmatte bis zur der Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich halbwegs zur Fassade passt.

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„Ein Tarnnetz der Bundeswehr indes muss hingegen kein Vermieter durchgehen lassen, auch wenn das noch so wirkungsvoll ist“, so Rechtsanwältin Genkin. Auch ein gut gemeintes Netz, das die Katze am Weglaufen hindern sollte, musste verschwinden (Amtsgericht Wiesbaden, Az 93 C 3460/99-25).

Pflanzen sind mit Rücksicht auf den Gesamteindruck nach Belieben möglich, sofern es sich nicht gerade um einen Cannabis-Anbau handelt. Selbst bei Kabelanschluss der Wohnung kann ein Anspruch bestehen, eine Sat-Schüssel auf dem Balkon zu installieren (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 207/04). Pflanzen sind mit Rücksicht auf den Gesamteindruck nach Belieben möglich, sofern es sich nicht gerade um einen Cannabis-Anbau handelt. Eine fest installierte Markise indes geht nur mit Erlaubnis des Vermieters.

Lärm und Oben ohne:

Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm. Wer sich nicht daran hält, kann eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung bekommen. Laute Rufe etwa können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft sein. Zu laut ist es dann, wenn ein Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen kann, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 5 Ss Owi 475/89I). Damit ist übrigens jegliche Art von Lärm gemeint, egal ob der nun im Schlafzimmer oder auf dem Balkon entsteht.

Gegen „oben ohne“ oder „ganz ohne“ ist auf dem Balkon dagegen im Prinzip nichts einzuwenden, sofern andere dadurch sich nicht gestört fühlen. Ansonsten droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (Paragraph 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Grillen:

Viel gestritten wird insbesondere über das Grillen. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem wie oft. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen – also sechs pro Jahr (Az: 6 C 545/96). Das Oberlandesgericht München (Az: 2 Z BR 6/99) mochte nur fünf Mal im Jahr tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum beurteilte (Az: 13 U 53/02) vier Grillabende im Jahr noch als „sozialadäquat“.

Und Stuttgart? Dreimal oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand das Landgericht Stuttgart (Az: 10 T 359/96) als hinnehmbar. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden jährlich dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand dagegen das Landgericht Stuttgart.