Grillen wird schnell zum heißen Thema, gerade unter Nachbarn. Darf man die Wurstschnecke oder den Gemüsespieß zu jeder Zeit auf dem Balkon oder im Garten wenden? Wir beantworten die rechtlichen Fragen rund um der Deutschen liebsten Freizeitspaß.

Stuttgart - Steigen die Temperaturen steigt auch der Hunger der Deutschen nach Selbstgegrilltem. Laut einer Umfrage der AachenMünchener Versicherung aus dem Jahr 2015 unter 1000 Deutschen, steht das Grillen mit 84 Prozent ganz oben auf der Wunschliste der Freizeitaktivitäten. Das Meinungsforschungsinstitut YouGov kommt sogar auf 87 Prozent. Wenn das Wetter es zulässt, grillt fast jeder Zehnte (9 Prozent) mehrmals in der Woche. Weitere 31 Prozent machen das mindestens einmal wöchentlich. Ein bis zwei Mal im Monat werfen 44 Prozent das Gerät an.

 

Runter vom Balkon - die schönsten Grillplätze Stuttgarts

Und dabei wird nicht immer nur auf der Terrasse oder im Garten des Eigenheims angeheizt, auch der kleine Balkon der Mietwohnung wird im Sommer schnell zur Grillbude umfunktioniert - und das mehrmals in der Woche. Ganz Harte werfen sogar inzwischen ganzjährig den Grill an.

Darf man immer und überall den Grill anwerfen?

Doch Rauch, Qualm und Grillgerüche sind nicht für Jeden Gaumenschmeichler.  Und wie sieht es da eigentlich mit der rechtlichen Seite aus? Muss der Nachbar seine Wäsche mehrmals in der Woche vom Grilldunst eines anderen Hausbewohners räuchern lassen oder selbst den Essensgeruch ertragen, wenn er auf seinem Balkon oder im Garten Entspannung sucht? Und darf man eigentlich überall im Freien ein Feuerchen für Schweinesteak, Wurstschnecke oder Gemüsespieß machen?

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um der Deutschen liebste Outdoor-Freizeitbeschäftigung:

Darf der Vermieter das Grillen verbieten?

Nein, denn grundsätzlich ist das Grillen auf Balkon und Terrasse laut dem Deutschen Mieterbund erlaubt. Auch die Nachbarn müssen das hinnehmen - so lange das Grillvergnügen nicht immer mit einer ausufernden Party bis in die Morgenstunden verbunden ist. Gerichte haben das Grillen im Einzelfall schon auf die Zeit zwischen 7 und 22 Uhr beschränkt.

Aber: Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich ein Grillverbot vermerkt, müssen sich die Mieter daran halten. Tun sie das nicht, können sie abgemahnt oder gar gekündigt werden.

Können die Nachbarn das Grillen verbieten?

Ja, falls Qualm oder Rauch so in die Nachbarwohnung ziehen, dass sie zu Beeinträchtigungen führen. Das kann dann sogar eine Ordnungswidrigkeit sein und mit einem Bußgeld geahndet werden. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten aufgebaut ist.

Oft helfen hier aber schon ein klärendes Gespräch und die gemeinsame Suche nach einem alternativen Standort. Auch der Umstieg von Holzkohle- auf Elektrogrill kann die Nachbarn besänftigen - auch wenn dann so mancher Grillmeister das Archaische vermissen mag. Und allzu exzessives Grillen mindert ja auch den Spaßfaktor bei den Grillern.

Ist Grillen im Wald erlaubt?

Generell ist offenes Feuer im Wald verboten. Ausnahmen bilden ausgewiesene Grillplätze. Zur Vorsicht sollte man sich im Vorfeld bei der zuständigen Kommune erkundigen. Im Waldgesetz von Baden-Württemberg heißt es, offenes Feuer ist im Wald dann erlaubt, wenn die Feuerstelle mehr als 100 Meter von den Bäumen entfernt ist. Allerdings ist das mit Vorsicht zu genießen. Gerade wenn die Temperaturen hoch sind und es wenig geregnet hat, steigt die Waldbrandgefahr etwa durch Funkenflug um ein vielfaches.

Übrigens darf in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober im Wald auch nicht geraucht werden.

Müllentsorgung an der Grillstelle

Hat man sich eine ausgewiesene Grillstelle im Wald oder im Park ausgesucht, Familie oder Freunde bewirtet und verköstigt, das Feuer nach dem Grillen vollständig gelöscht, darf man die Abfallbeseitigung nicht links liegen lassen. Für zurückbleibende Becher oder Teller aus Pappe können schnell 25 Euro Bußgeld fällig werden - pro Stück. Also, immer auch an einen Müllsack beim Outdoor-Grillen denken!