Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Ursache des Fassadenabsturzes laufen. Die Bahn gibt bekannt, was sie nun an der Unfallstelle tun wird.

Lokales: Christine Bilger (ceb)

Stuttgart - Gut zwei Wochen nach dem Fassadenabsturz am Bonatzbau des Hauptbahnhofes wird im betroffenen Gebäudeteil noch nicht wieder gearbeitet. Man habe lediglich Maßnahmen getroffen, um weitere Schäden zu verhindern. „Wir haben die Schadensstelle gesichert. Dazu haben wir im Inneren Gerüsttürme eingebaut, die die Wände des Bonatzbaus zusätzlich stützen“, teilte ein Sprecher der Bahn mit. Als Nächstes stünden nun die Aufräumarbeiten an. „Im Bereich der Schadensstelle gibt es planmäßig aktuell keine Arbeiten“, so der Bahnsprecher weiter.

 

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Die Muschelkalkquader waren Mitte August aus der Fassade des denkmalgeschützten Gebäudes gebrochen. Sie stürzten nachts um 3.30 Uhr herab, aus gut 15 Metern Höhe. Als Ursache gab die Bahn an, bei Arbeiten im dahinter liegenden Bereich, der früher mit Büroräumen belegt gewesen sei, habe man versehentlich eine Wand abgerissen, die eine tragende Funktion hatte. Dies war am Tag vor dem nächtlichen Absturz geschehen. Die Bekanntgabe der Schadensursache hatte vor allem deshalb Erstaunen hervorgerufen, weil die Bahn direkt nach dem Zwischenfall angegeben hatte, es sei dort nicht gearbeitet worden.

Zunächst sperrte die Bahn das gesamte Gebäude

Zunächst war das ganze historische Gebäude für Bahnreisende gesperrt, da die Bahn erst untersuchen wollte, ob statische Mängel auch an anderen Stellen vorlagen. Als klar war, dass die Schadensursache lokal gut einzugrenzen war, gab die Bahn die Schalterhalle und die Kopfbahnhofhalle wieder frei. „Die Sicherheit der Reisenden hat für uns Vorrang vor allem anderen“, deswegen habe man sofort alles gesperrt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt

Der Unfall beschäftigt nun auch die Staatsanwaltschaft. Sie ermittelt wegen des Verdachts der Baugefährdung. Der Paragraf 319 im Strafgesetzbuch, aufgrund dessen die Ermittlungen nun eingeleitet wurden, definiert die Baugefährdung. Er besagt, dass geahndet wird, wenn „bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik“ verstoßen werde und „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet“ seien. Die Staatsanwaltschaft geht von einem fahrlässigen Fall aus, wie er im Absatz vier des Paragrafen 319 definiert ist.