Die StZ-Weihnachtsaktion "Hilfe für den Nachbarn" kann leider keine Anträge direkt von Privatpersonen entgegen nehmen

Stuttgart - Die StZ-Weihnachtsaktion "Hilfe für den Nachbarn" kann leider keine Anträge direkt von Privatpersonen entgegen nehmen. Wir arbeiten mit einer Vielzahl von sozialen und karitativen Organisationen (wie DRK, Caritas oder Diakonie, siehe Rubrik "Partner" im Kapitel "Der Verein") zusammen, die jeden Fall für uns prüfen und gegebenenfalls einen Antrag für Sie stellen.

 

Vielleicht sind Sie ja bereits in Kontakt mit einer Beratungsstelle oder auch einer städtischen Behörde wie Sozial- oder Gesundheitsamt. Bitte vereinbaren Sie dort einen Gesprächstermin, bei dem Sie Ihr Anliegen vorbringen. Eine Liste der Organisationen, mit denen wir zusammenarbeiten, finden Sie auf diesen Seiten.

Wenn ein Antrag bei uns eingehen sollte, versprechen wir eine zeitnahe Bearbeitung – das kann in außerordentlichen Notfällen noch am gleichen Tag geschehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Stärke von "Hilfe für den Nachbarn" ist es, dass wir bei den Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht an gesetzliche Regeln gebunden sind. Insofern steht das Individuum, unabhängig von Einkommen oder Lebenssituation, bei uns im Mittelpunkt. Grundsätzlich muss aber eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegen. Wir orientieren uns dabei an den Sätzen des Arbeitslosengeldes II. Wenn ein höheres Einkommen vorliegt, so muss die Bedürftigkeit im Antrag besonders begründet werden.

Was wird bezuschusst?

Hilfe für den Nachbarn hilft in folgenden Fällen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und Mittel vorhanden sind:

- Erkrankung (auch Brillen und Zahnersatz)

- Möbel und Elektrogeräte

- Probleme rund um die Wohnung (Energienachzahlung, Miete, Renovierung)

- Kleidung (auch Babyausstattungen)

- Entschuldungen

- Aus- und Weiterbildung sowie Verbesserung der Arbeitsmarktchancen

- soziokulturelle Teilhabe, vorwiegend von Kindern (Freizeiten, Vereinsbeiträge, Nachhilfeunterricht, Kindergartenbeiträge etc.)

Was wird nicht bezuschusst?

Anträge aus folgenden Bereichen können wir leider nicht bewilligen:

- Gebühren und Kautionen, wie Geldstrafen, Anwaltskosten, Passgebühren, Maklergebühren und Mietkautionen

- Reisekosten, wie Erholungsurlaub oder auch Begleitfahrten zu Beerdigungen im In- und Ausland - Beerdigungskosten; Überführungen ins Ausland

- Kosten für privates Auto oder Motorrad, wie Reparaturen oder Versicherungen

- privat genutzte Computer

- Monats- oder Jahrestickets für den öffentlichen Nahverkehr.

- Handy- und Internetgebühren

- Führerscheinkosten. Die Kosten für die (Wieder-)Erlangung eines Führerscheins übernehmen wir nur, wenn dadurch ein Arbeitsplatz schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

Wie hoch sind die Zuschüsse?

Der überwiegende Teil der beantragten Zuwendungen wird bei "Hilfe für den Nachbarn" individuell festgelegt. Denn die tatsächliche Bedürftigkeit soll wichtigstes Kriterium für die Bewilligung sein und nicht theoretisch festgelegte Regelsätze. An gesetzliche Regelsätze sind wir nicht gebunden. Nur so kann die Weihnachtsaktion schnell, unbürokratisch und vor allem angemessen reagieren. Bei sehr vielen Anträgen – wie Krankheitskosten, Schullandheim, Vereinsmitgliedschaft oder Strom- oder Mietnachzahlungen – sind feste Zuschussbeträge ganz grundsätzlich nicht sinnvoll. Feste Regelsätze gibt es deshalb nicht.

Im Schnitt bewilligen wir Beträge in Höhe von 700 Euro.