Hohe Hürden für Mandatsentzug Stadträte müssen schon ein Verbrechen begehen

Obwohl der AfD-Sprecher Bernd Klingler zum wiederholten Mal gegen Regelungen der Fraktionsfinanzierung verstoßen hat und zudem erstinstanzlich wegen Untreue verurteilt wurde, darf er sein Ratsmandat behalten. Warum ist das so?
Stuttgart - Die Frage, was sich ein ehrenamtlich tätiger Stadtrat erlauben darf, ohne Konsequenzen für sein Mandat fürchten zu müssen, wird im Rathaus derzeit wieder heiß diskutiert. Der Anlass: Die AfD-Fraktion hat von der Stadt zur Verfügung gestelltes Steuergeld nicht für Fraktionsöffentlichkeitsarbeit, sondern für Pamphlete gegen die Asylpolitik der Bundesregierung ausgegeben. Der entsprechende Bericht dieser Zeitung hat auch bei manchen Lesern die Frage aufgeworfen, warum der AfD und im Speziellen ihrem einschlägig vorbelasteten Fraktionschef Bernd Klingler keine Sanktionen auferlegt werden.
Doch die juristischen Hürden – etwa für eine Aberkennung des Mandats – sind hoch. Anders als städtische Angestellte, die bei Vermögensdelikten wie Unterschlagung ihren Job riskieren, können Stadträte offenbar sehr freihändig mit Steuermitteln hantieren, ohne gleich den Verlust ihres Amts und der damit verbundenen Aufwandsentschädigung fürchten zu müssen.
Ein Verbrechen liegt im Fal Klingler nicht vor
Strafbarkeit: In Paragraf 45 des Strafgesetzbuchs heißt es: „Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.“ Ein Verbrechen (im Gesetzestext werden hier etwa die Vorbereitung eines Angriffskrieges oder sexueller Missbrauch als Tatbestände aufgeführt) liegt aber nicht vor. Auch der vormalige FDP-Fraktionschef Bernd Klingler, der erstinstanzlich zu einer Bewährungsstrafe von 14 Monaten und einer Geldauflage von 5000 Euro wegen Untreue verurteilt worden ist, hat sich lediglich eines Vergehens schuldig gemacht. Der Unterschied: ein Vergehen wie Untreue kann zwar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Mindeststrafandrohung ist jedoch eine Geldstrafe – anders als beim Verbrechen.
Regelverstoß: Die missbräuchliche Verwendung von städtischem Geld für unzulässige Zwecke ist im Sinne des Strafrechts nicht einmal ein Vergehen, sehr wohl aber ein Verstoß gegen städtische Richtlinien sowie die entsprechende Satzung und Gemeindeordnung und somit keineswegs ein Kavaliersdelikt. Sanktionen müssten demnach also von der Verwaltung, sprich vom Oberbürgermeister, verhängt werden. Hier lässt die Gemeindeordnung einen gewissen Spielraum: In Paragraf 17 heißt es, ein ehrenamtlich Bestellter müsse die ihm übertragenen Geschäfte „uneigennützig und verantwortungsbewusst“ ausführen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann gegen ihn laut Paragraf 16 der Gemeindeordnung ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Euro verhängt werden. Ein solcher Verstoß liegt im Fall der AfD nahe: Nach Recherchen dieser Zeitung wurde etwa Klinglers Co-Fraktionssprecher Lothar Maier von der Verwaltung im Jahre 2014 als kommunalpolitischer Novize ausführlich über die Zulässigkeit der Verwendung von Fraktionsmitteln unterrichtet. Bernd Klingler, 2015 zur AfD übergetreten und zuvor jahrelang FDP-Fraktionschef, hätte ohnehin wissen müssen, was erlaubt ist und was nicht.
Regelwerke: AfD-Fraktionschef Bernd Klingler behauptet, die Regeln seien in vielen Fällen nicht eindeutig und schwammig formuliert. Das ist falsch: Zulässige Ausgaben aus dem Fraktionsetat sind sowohl in der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen im Gemeinderat aus dem Jahr 2007 als auch in einer zusätzlichen Zusammenfassung „zur Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit“ aus 2013 eindeutig geregelt. „Aufwendungen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit können nur getätigt werden, wenn sie den kommunalpolitischen Aufgabenbereich betreffen“, heißt es in der Satzung. Flyer, in denen die Flüchtlings- und Asylpolitik des Bundes gegeißelt wird, gehören nicht zu den Aufgaben einer Gemeinderatsfraktion, sondern spiegeln allenfalls die bundespolitischen Positionen der rechtspopulistischen Partei wider.
Parteienwerbung ist unzweideutig unzulässig
In dem Infopapier für die Stadträte aus dem Jahr 2013 wiederum wird Parteienwerbung vollkommen unzweideutig als unzulässig eingestuft. Auch die Auflage von Druckerzeugnissen muss demnach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen – eine beabsichtigte flächendeckende Belieferung ganzer Stadtbezirke oder gar der Gesamtstadt mit Flyern ist also nicht zulässig. Dagegen hat die AfD zumindest in einem Fall verstoßen, in dem sie vor der Landtagswahl einen Werbeprospekt in einer Auflage von 220 000 Stück drucken ließ.
Sanktionen: Klar ist: Sollten das Rechnungsprüfungsamt und die Verwaltung zu der Auffassung kommen, die AfD habe gegen die entsprechenden Richtlinien verstoßen, muss die Fraktion die in Rede stehenden 50 000 Euro nicht satzungsgemäßer Ausgaben an die Stadt zurückzahlen. Ob der OB von den beschriebenen Möglichkeiten der Gemeindeordnung zumindest im Falle des Wiederholungstäters Klingler Gebrauch macht, der schon zu seinen FDP-Zeiten als Fraktionsinformation getarnte Parteienwerbung in überhöhter Auflage drucken und aus der Fraktionskasse begleichen ließ, dazu gab es von der Verwaltungsspitze bisher keine Auskunft. Wegen seiner strafrechtlich relevanten Verurteilung – der AfD-Sprecher soll mit dem Geld private Ausgaben getätigt haben – ist Klingler von den übrigen Fraktionen im Rathaus ja bereits der Rücktritt nahegelegt worden. Zwingen freilich kann man ihn dazu nicht.
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