Was Autofahrern droht, die den Einsatz von Rettungskräften behindern, erklärt Polizeihauptkommissar Markus Krauß.

Leonberg - Immer wieder behindern Gaffer die Arbeit von Polizei und Rettungskräften, die zu einem Unfall gerufen werden. So auch wieder am vergangenen Wochenende, als einige Autofahrer nach einem Unfall auf der Autobahn 8 in Richtung Karlsruhe kurz vor der Ausfahrt Leonberg-West auf der Gegenfahrbahn extra langsam fuhren, um mit dem Handy Fotos und Videos von der Unfallstelle zu machen. Polizeihauptkommissar Markus Krauß von der Verkehrspolizeidirektion Ludwigsburg erklärt im Interview, was Autofahrer dürfen und ab wann sie sich strafbar machen.

 
Herr Krauß, ab wann ist man ein Gaffer und verhält sich gesetzeswidrig?
Die Polizei bezeichnet als „Gaffer“ den Personenkreis derer, die an Unglücksorten – ohne Hilfe zu leisten – durch ihr Verhalten zur Befriedigung ihrer Sensationsgier Einsatzkräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei und anderen Organisationen beeinträchtigen und andere Bürger beziehungsweise Verkehrsteilnehmer behindern, im schlimmsten Fall sogar gefährden oder schädigen.
Darf man der menschlichen Neugier gar nicht nachgeben und abbremsen, um den Unfall auf der Gegenseite näher zu betrachten?
Nein. Nicht selten haben wir den Fall, dass Autofahrer sogar auf der Gegenseite des eigentlichen Unfalls, selbst auf dem linken Fahrstreifen, abbremsen oder sogar anhalten, um ihrer Sensationsgier nachzukommen. Auffahrunfälle können dadurch die Folge sein.
Dürfen Fahrer oder Beifahrer Fotos oder Filme mit dem Handy machen?
Markus Krauß vom Polizeipräsidium Ludwigsburg. Foto: Polizei
Als Fahrzeuglenker ist allgemein bereits das Aufnehmen eines Handys oder Smartphones in die Hand verboten. Der Beifahrer kann sich strafbar machen, wenn durch die Bild- oder Filmaufnahme Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt werden. Laut Paragraf 201 a des Strafgesetzbuchs wird bestraft, „wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.“
Wie werden solche Taten verfolgt?
Idealerweise werden solche Gaffer direkt vor Ort angehalten und sanktioniert. Sollte dies nicht möglich sein, werden weitere Ermittlungen anhand abgelesener Kennzeichen durchgeführt. Auch haben schon andere Verkehrsteilnehmer Gaffer bei der Polizei angezeigt, weil sie durch ihr Verhalten, beispielsweise eine Vollbremsung, eine gefährliche Situation hervorgerufen haben. Je nach Schwere der Tat liegt eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat vor.
Mit welchen Strafen müssen die Täter in solchen Fällen rechnen?
Diese beginnen bei Verwarnungstatbeständen ab 20 Euro, wie Abbremsen ohne zwingenden Grund, und können je nach begangener Ordnungswidrigkeit bis zu 2000 Euro betragen. Straftatbestände wie „Unterlassene Hilfeleistung“ oder die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“, wie das unberechtigte Aufnehmen von Filmen oder Fotos von Verletzten an der Unfallstelle (Paragraf 201 a Strafgesetzbuch), können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen.