Die Hamburger Staatsanwältin Sabine Hanke-Maschke ermittelt seit Jahren im Bereich der Kinderpornografie. Der Konsum von Bildern dieser Art kann ihrer Ansicht nach bei Männern die Hemmschwelle herabsetzen – und dann auch zu Missbrauch führen.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)
Hamburg - - Die Hamburger Staatsanwältin Sabine Hantel-Maschke ermittelt seit Jahren im Bereich der Kinderpornografie. Der Konsum von Bildern dieser Art kann bei Männern ihrer Ansicht nach die Hemmschwelle herabsetzen und dann zu Missbrauch führen. Während die Betrachter dieser Bilder oft ermittelt werden, bleiben die Produzenten und Hintermänner meist im Dunkeln.
Frau Hantel-Maschke, wir haben in diesen Tagen gelernt, dass es bei kinderpornografischem Material Bilder der Kategorie eins und der Kategorie zwei gibt. Wo liegt der Unterschied?
Das Gesetz trifft diese Unterteilung nicht. Was eine kinderpornografische Schrift ist, regelt §184b des Strafgesetzbuches. Die Schrift muss zum einen pornografisch sein. Zum anderen müssen sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zu sehen sein. Jetzt muss man definieren, was sexuelle Handlungen im eigentlichen Sinne sind. Vor 2008 wurde noch an die Darstellung eines sexuellen Missbrauches angeknüpft. Das ist nicht mehr erforderlich.
Das bedeutet auch: nicht mit jedem Foto von einem nackten Kind macht man sich strafbar. Ohne Handlung keine Strafbarkeit?
Lassen Sie mich ein Beispiel bringen. Wir haben ein nacktes Kind, das an einem Strand steht, dann ist die Abbildung dieses Kindes keine kinderpornografische Schrift. Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und zwar unter dem Einsatz des eigenen oder eines fremden Körpers. Deswegen sind Posing-Darstellungen seit der Gesetzesänderung 2008 strafbar.
Was sind Posing-Darstellungen?
Das Bild eines nackten Mädchens, das mit gespreizten Beinen die Scheide zur Schau stellt ist zum Beispiel eine Posing-Darstellung. Das ist ein strafbares Bild. Das aktive Einnehmen ganz bestimmter Körperhaltungen oder Positionen, aus denen sich eine unnatürliche Geschlechtsbezogenheit ergibt, ist dabei entscheidend. Davon muss man unwillkürliche Positionen unterscheiden – zum Beispiel ein Kind, das nackt schläft. Da fehlt es an der aktiven Handlung. Ein Bild von diesem Kind wäre nicht strafbar. Auch die Nahaufnahmen von einzelnen Körperteilen, in denen eine Handlungskomponente nicht erkennbar ist, wären nicht strafbar.