Seit den schrittweisen Lockerungen vom 07. März steigen die Fallzahlen in Baden-Württemberg wieder an. Je näher wir der vorgesehenen Notbremse bei einer Inzidenz von 100 oder mehr kommen, desto drängender stellt sich die Frage: Welche Einschränkungen gelten dann?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Diese Einschränkungen gelten bei der Notbremse

Bund und Länder haben sich im Zuge der schrittweisen Lockerungen auf eine Notbremse bei einer Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner geeinigt. Wird dieser Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, treten wieder strengere Maßnahmen in Kraft. In Baden-Württemberg sehen diese wie folgt aus:

 

Schule und Kitas

In der aktuellen Corona-Verordnung des Landes ist für die Grundschulen und Kitas kein einheitlicher Prozess vorgesehen, sollte die Inzidenz in einem Land- oder Stadtkreis die kritische Schwelle überschreiten. Vielmehr bleibt es den Kreisen selbst überlassen, ob sie im Zuge der anderen Einschränkungen auch wieder auf Distanzunterricht und Notfallbetreuung umsteigen.

Kontaktbeschränkungen

Die Notbremse sieht vor, dass sich ein Haushalt mit nur einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen darf – sprich so, wie es vor dem 07. März der Fall war.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen

Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr sind im Zuge der Notbremse wieder möglich. Allerdings dürfen sie nur erlassen werden, wenn trotz aller anderen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus weiterhin ein diffuses Infektionsgeschehen von der zuständigen Behörde festgestellt wird. Sie treten also nicht automatisch mit der Notbremse in Kraft.

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Einzelhandel

Für den Einzelhandel bedeutet die Notbremse kein Shopping mit Terminvergabe mehr. Bei einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen Waren dann nur noch per Click and Collect verkauft werden. Geschäfte mit Produkten des täglichen Bedarfs bleiben geöffnet.

Dienstleistungen

Sollte die Notbremse in Kraft treten, müssen alle körpernahen Dienstleister wie Nagel- und Kosmetikstudios oder Tätowierer wieder schließen. Einzig Friseurbetriebe bleiben geöffnet. Auch medizinisch notwendig Behandlungen (zum Beispiel Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) dürfen weiterhin angeboten werden.

Sport

Außen- und Innenspotanlagen werden für den Amateur- und Freizeitsport wieder geschlossen. Individualsport auf weitläufigen Anlagen (Golf) ist weiterhin erlaubt. Auch Sport im Freien unter Einhaltung der verschärften Kontaktbeschränkungen ist dann noch möglich.

Kultur und Freizeit

Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten müssen für den Publikumsverkehr schließen, wenn die Notbremse in Kraft tritt.

Eine gute Übersicht zu den seit dem 08. März geltenden Lockerungen und der Verschärfung der Maßnahmen im Zuge der Notbremse finden Sie in dem PDF „Die Corona-Regeln auf einen Blick“ der Landesregierung.

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Wie lange gelten die Maßnahmen?

Erst wenn das zuständige Gesundheitsamt eine Inzidenz von unter 100 pro 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen feststellt, können die Maßnahmen zurückgenommen werden. Die Meldung ist durch das Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen und muss auch dem Sozialministerium Baden-Württemberg gemeldet werden. In diesem Fall gelten dann wieder die bisherigen Lockerungen. Weitergehende Öffnungsschritte sind erst ab einer stabilen Inzidenz von unter 50 bzw. unter 35 pro 100.000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen möglich.

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